Juristische Streitstände: Darstellung eines Meinungsstreits in Jura

 
30.04.2024 | von Hendrik Heinze & Dr. Robert König
 


Zwei Juristen haben bekanntlich drei Meinungen. Welcher Ansicht man bei juristischen Meinungsstreiten für ein optimales Prüfungsergebnis folgen sollte, wird nachfolgend erörtert!

Bedeutung juristischer Streitstände im Jura Studium

Das Jurastudium ist von Anfang bis Ende geprägt von Meinungsstreiten. Sei es in Klausuren oder Hausarbeiten. Das gilt insbesondere für das Strafrecht, wo viele Klausuren gefühlt nur aus Streitständen bestehen. Aber auch in der BGB Klausur oder im öffentlichen Recht ist die Darstellung eines Meinungsstreits keine Seltenheit.

Den Streit in der juristischen Klausur und Hausarbeit darstellen

Die Darstellung eines Meinungsstreits ist bei Klausuren und Hausarbeiten aus systematischer Sicht grds. identisch. In der Hausarbeit wird lediglich erwartet, dass Ihr weitaus mehr in die Tiefe geht und die einschlägige Literatur und Rechtsprechung möglichst umfassend auswertet. 

1. Einleitung des Streitstandes

Meinungsstreite sind nie isoliert, sondern immer anhand des konkret umstrittenen Tatbestandsmerkmals darzustellen. Dann muss man einleitend erläutern, warum sich das Problem überhaupt stellt.

Beispiel: Im Rahmen der Erörterung der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 5 StGB wurde durch einen Messerstich des Täters kein lebenswichtiges Organ des Opfers getroffen.
Durch den Messerstich wurde kein lebenswichtiges Organ des Körpers des Opfers getroffen. Das Leben des Opfers war also nicht in Gefahr. Jedoch besteht bei ähnlichen Stichen nach allgemeiner Lebenserfahrung immer das Risiko, dass lebenswichtige Organe (wie Arterien) betroffen und damit lebenswichtige Funktionen beeinträchtigt werden, was potenziell eine Gefahr für das Leben des Opfers darstellt. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob eine abstrakte Lebensgefahr ausreicht, um den Tatbestand von § 224 I Nr. 5 StGB zu erfüllen.

2. Ansichten darstellen

Anschließend sind die unterschiedlichen Ansichten dazustellen. Sodann subsumiert man den Sachverhalt unter die jeweilige Ansicht. Die Subsumtion ist ein wichtiger Schritt, der in Klausuren häufig vergessen wird.

Beispiel: § 224 I Nr. 5 StGB (s.o.)
Nach einer Auffassung reicht eine abstrakte Lebensgefahr für die Tatbestandsverwirklichung des § 224 I Nr. 5 StGB nicht aus. Vielmehr ist im Hinblick auf die gegenüber der einfachen Körperverletzung erhöhte Strafandrohung eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Hiernach würde eine Strafbarkeit des Täters ausscheiden.
Nach der Gegenansicht reicht hingegen eine abstrakte Lebensgefahr zur Tatbestandsverwirklichung aus. Mithin hätte der Täter vorliegend § 224 I Nr. 5 StGB erfüllt.

3. Stellungnahme bzw. Streitentscheid

Falls die unterschiedlichen Meinungen zu dem gleichen Ergebnis kommen, unterbleibt ein Streitentscheid. Wenn die Ansichten hingegen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, entscheidet man sich in einer Stellungnahme für eine der dargestellten Auffassungen. Hierbei ist eine saubere juristische Argumentation entscheidend.

Beispiel: § 224 I Nr. 5 StGB (s.o.)
Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Zwar ist aufgrund der hohen Strafandrohung des § 224 I Nr. 5 StGB prinzipiell eine restriktive Auslegung des betreffenden Tatbestands geboten. Für die zweite Ansicht spricht jedoch der Wortlaut der Norm, der nicht die Herbeiführung einer Lebensgefahr, sondern lediglich eine lebensgefährliche Behandlung verlangt. Auch spricht für die zweite Ansicht die Systematik des § 224 I StGB, nach der auch die anderen Tatbestandsmerkmale der betreffenden Norm keine über die abstrakte Gefahr hinausgehende Gefahr erfordern.

Tipp: Wenn Ihr die betreffenden Argumente nicht auswendig aus dem Kopf herunterschreiben könnt, bedient Euch der gelernten juristischen Auslegungsmethoden. Das wird von den Korrektoren honoriert. Schaut Euch also insbesondere Wortlaut, Systematik und Telos der jeweiligen Norm an. Die historische Auslegung spielt hingegen in der Klausur grundsätzlich keine Rolle. 

Juristische Meinungsstreite im 1. Examen

Doch welcher Meinung soll man im Rahmen eines Meinungsstreits folgen? Ist es wirklich so, dass jede Ansicht bei entsprechender Begründung gut vertretbar ist? 
Im Ersten Staatsexamen sind Rechtsprechung und h.M. bei entsprechender Begründung beide beliebig vertretbar. Denkt allerdings klausurtaktisch und folgt im Zweifel derjenigen Meinung, die Euch keine Folgeprobleme abschneidet und ein in der Regel vom Prüfer nicht gewolltes Hilfsgutachten vermeidet.
Wie sieht es aber mit Mindermeinungen aus? Oder gar eigenen Rechtsansichten? Rein theoretisch werden wohl zumindest einige Professoren an den Universitäten noch behaupten, dass „jede Ansicht bei entsprechender Begründung gut vertretbar ist“. Wirklich empfehlenswert ist es jedoch nicht, diesen Weg der juristischen Bearbeitung zu beschreiten. Denn sobald Ihr eine Mindermeinung vertretet, steigt das Begründungserfordernis für diese Ansicht enorm an. Und das kostet Zeit. Und diese Zeit habt Ihr in Klausuren nicht. Ganz zu schweigen davon, dass bei dem Vertreten einer Mindermeinung die Gefahr besteht, dass Ihr Euch auf einen Weg begebt, der von der Lösungsskizze vielleicht gar nicht vorgesehen ist. Ihr könntet Euch also wesentliche Probleme abschneiden und dadurch die gesamte Klausur „in den Sand setzen“.

Der Meinungsstreit im 2. Examen

Gefährlicher Irrglaube!

Vor dem Referendariat herrscht oftmals der Irrglaube, dass man sämtliche Rechtsdiskurse vergessen könne, da nunmehr ohnehin nur noch der Rechtsprechung zu folgen sei oder wenn es noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, der herrschenden Meinung. Ganz so einfach solltet Ihr es Euch als Referendar jedoch nicht machen. Richtig ist zwar, dass der Gutachtenstil überwiegend durch den Urteilsstil ersetzt wird. Auch verringert sich die Anzahl der Streitstände und der Umfang ihrer Darstellung merklich. Es wäre also vertretbar, zumindest das Zivilrecht und das Öffentliche Recht als überwiegend „streitfreie Zone“ zu bezeichnen. Im Strafrecht hingegen gibt es weiterhin einige „Klassiker“, die ausführlich zu erörtern sind. Welche Streitstände genau hierzu zählen, das ist allgemein gar nicht so leicht zu sagen und kann durchaus von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Der Meinungsstreit im Hinblick auf die Abgrenzung von Raub gem. § 249 StGB und räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB hat z.B. prinzipiell immer ausführlich erörtert zu werden. Wer an dieser Stelle bei der Herausgabe einer Sache aufgrund der Bedrohung mit einer Waffe schlicht einen Raub mangels Wegnahme verneint, der wird nicht ansatzweise die volle Punktzahl erreichen.

Die Darstellung eines Meinungsstreits im 2. Examen

Im Zweiten Staatsexamen ist nahezu ausnahmslos der Ansicht der Rechtsprechung zu folgen. Nicht hingegen Literaturansichten, selbst wenn sie sich als herrschende Meinung herausgebildet haben sollten. Das mag gerade für Referendare mit einem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn unbefriedigend klingen, erst recht, wenn man die Argumente der Literatur für überzeugender halten sollte. Aber bei dem Assessorexamen handelt es sich nun einmal um das „Praktikerexamen“. Und kein Mandant der Welt wäre zufriedengestellt, wenn sich sein Rechtsanwalt überwiegend auf eine Ansicht berufen würde, die in der Theorie zwar toll klingen mag, von den Professoren auch geliebt wird, aber von der Rechtsprechung schlicht und einfach nicht anerkannt ist und dementsprechend den Verlust des betreffenden Prozesses zur Folge hätte.

Fazit zu den Meinungsstreitigkeiten in der Klausur

Es mag in der Theorie schön klingen, dass prinzipiell jede Meinung gut vertretbar ist. Aber die Realität in der Praxis sieht anders aus. Wenn es darum geht, die höchstmögliche Punktzahl zu erreichen, solltet Ihr daher ausschließlich der Rechtsprechung bzw. zumindest der h.M. folgen. Eure persönlichen Rechtsansichten als Student oder Referendar interessieren die Prüfer leider in der Regel überhaupt nicht. Zumindest nicht, wenn die eigene Meinung nicht Bestandteil der Lösungsskizze ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass Euer Judiz wertlos ist. Ganz im Gegenteil, so ist es Euer Kompass bei der Reise durch das Studium und das Referendariat. Aber wider besseres Wissen gegen die Rechtsprechung und die herrschende Meinung zu argumentieren, das ist ein Kampf, den Ihr in den Prüfungen kaum gewinnen könnt. Sobald die Prüfungsphase hingegen abgeschlossenen ist, dann ist es Euch wie jedem berufstätigen Juristen unbenommen, Euch der Rechtsfortbildung zu widmen. Ein hehres Anliegen, welches naturgemäß nur verfolgt werden kann, wenn man sich von den bisher vorherrschenden Meinungen argumentativ abhebt. Ebendies stellt den Kern unseres Rechtsstaats dar: Die Möglichkeit, geltende Konventionen zu überkommen und auf Grundlage von Rechtsstreitigkeiten gerechtere Lösungen herbeizuführen.

Unterstützung bei juristischen Meinungsstreiten

Wenn es darum geht, bestmöglich juristische Meinungsstreite zu lösen, stehen Euch die Akademie Kraatz für alle Prüfungen bis zum 1. Staatsexamen und die Assessor Akademie im Hinblick auf das 2. Staatsexamen gerne hilfreich zur Seite. Ruft uns gerne an für eine kostenlose Probestunde!
 
Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführer Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR
 
Dr. Robert König
Mitgeschäftsführer Jura Essentials Verlag
 

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