Was ist der sog. „unbeplante Innenbereich“ gem. § 34 BauGB?

Ein unbeplanter Innenbereich liegt vor, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, aber einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Ein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ im Sinne von § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Anzahl der Bauten ein gewisses städtebauliches Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 

Soweit ein Bebauungsplan existiert und dieser wirksam ist, besteht für die Anwendung von § 34 BauGB also kein Raum. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich dann nach § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB. Dabei kommt es auf bauplanungsrechtliche Kriterien an wie die Art und Maß der Bebauung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.

 

I. Zulässigkeit von Bauvorhaben gem. § 34 I BauGB

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zulässig, wenn es sich nach Art, Maß, Bauweise und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt.

Zunächst muss also die nähere Umgebung des Bauvorhabens bestimmt werden, in welche sich dieses einfügen muss. Das Merkmal „einfügen“ hat sich sodann vor dem Hintergrund der festgestellten Umgebung auf die bauplanungsrechtlichen Aspekte zu beziehen: Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Das Bauvorhaben muss sich hinsichtlich dieser Aspekte im vorgefundenen Umgebungsrahmen befinden, hierbei können die Regelungen der BauNVO eine Auslegungshilfe darstellen.  

 

II. Zulässigkeit von Bauvorhaben ihrer Art nach in Fällen des § 34 II BauGB

Beim Kriterium des Einfügens, welches uns schon in Absatz 1 begegnet, ist außerdem § 34 Abs. 2 BauGB zu beachten, wonach sich in Fällen eines sog. faktischen Baugebiets, in denen die nähere Umgebung einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht, die weitere bauplanungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit nach den Bestimmungen der BauNVO richtet. Die BauNVO ist dann direkt anwendbar auf die Frage, ob das Bauvorhaben seiner Art nach zulässig ist.

Hierbei ist die allgemeine Zulässigkeit zu prüfen (diese wird in den Absätzen 2 der §§ 2 bis 9 BauNVO geregelt) bzw. die ausnahmsweise Zulässigkeit (diese ist in den Absätzen 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO geregelt). Auch § 15 Abs. 1 BauNVO findet Anwendung, wonach nach der Prüfung der allgemein oder ausnahmsweisen Zulässigkeit weiterhin zu fragen ist, ob im Einzelfall das Bauvorhaben gegen das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
 
Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 


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