§ 35 BauGB regelt den so genannten Außenbereich. Ein Außenbereich liegt vor, wenn es keinen Bebauungsplan gibt und auch kein unbeplanter Innenbereich vorliegt. Bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich wird zwischen den privilegierten und sonstigen Vorhaben differenziert. Dazu werfen wir einen Blick auf die Systematik von § 35 BauGB: 

 

I. Privilegierte Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 I BauGB

Die privilegierten Vorhaben im Außenbereich sind in § 35 I BauGB geregelt, z.B. Landwirtschaft gem. § 35 I Nr. 1 BauGB. Im Außenbereich sind privilegierte Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wenn öffentliche Belange von dem privilegierten Bauvorhaben betroffen sind, verneint das also noch nicht deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gem. § 35 BauGB. Sie müssten dafür entgegenstehen, ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

 

II. Sonstige Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 II BauGB

„Sonstige Vorhaben“ im Außenbereich (solche also, die nicht privilegiert sind) sind in § 35 II BauGB normiert, z.B. ein Wochenendhaus. Für sonstige Vorhaben im Außenbereich gilt nach § 35 II BauGB, dass keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen darf. Ist nur ein einziger öffentlicher Belang betroffen, ist das Vorhaben gleich unzulässig, ohne dass die Frage einer weiteren Abwägung zugänglich ist. Die Hürde für die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben ist damit deutlich höher als die für die Zulässigkeit der privilegierten Vorhaben, wo öffentliche Belange lediglich nicht gänzlich entgegenstehen dürfen. 

 

III. Beispiele Beeinträchtigungen öffentlicher Belange in § 35 III BauGB

Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, regelt § 35 III BauGB. Einige Beispiele sind § 35 III Nr. 3 BauGB, der die schädlichen Umwelteinwirkungen regelt. Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich darf danach keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 BImschG auslösen bzw. ihnen ausgesetzt sein. In § 35 III Nr. 7 ist die Befürchtung einer Splittersiedlung geregelt. Schon ein einzelnes Vorhaben im Außenbereich kann diese Befürchtung begründen (negative Vorbildwirkung). 



IV. Ausnahmen von den Beeinträchtigungen in § 35 IV BauGB

Auch wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.v. § 35 III BauGB vorliegt, kann auch bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich eine Baugenehmigung erteilt werden, wenn eine Ausnahme nach Absatz 4 greift. Diese sind die so genannten begünstigten Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 IV BauGB. Die Ausnahmefälle sind dort jedoch abschließend geregelt. Für alle anderen Beeinträchtigungen des Absatz 3 ist die Möglichkeit einer Begünstigung nicht gegeben.

 Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

RSS Feed abonnieren