Eine Beschuldigtenvernehmung kann nur vorliegen, wenn der zu Vernehmende überhaupt Beschuldigter i.S.d. StPO ist. Hierfür lohnt es sich, einmal auf die Abgrenzung zwischen dem Tatverdächtigen und dem Beschuldigten einzugehen. 

 

1) Wann ist man Tatverdächtiger im Strafprozess?

Tatverdächtig ist man, wenn nach Abschluss polizeilicher Ermittlungen ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine rechtswidrige Straftat begangen wurde.




2) Wann wird man zum Beschuldigten im Strafprozess?

Ein Tatverdächtiger wird zum Beschuldigten, wenn die Ermittlungsbehörden mit einem Verfolgungswillen wegen des Verdachts einer Straftat ermitteln (Inkulpationsakt der Strafverfolgungsbehörden).


 

3) Was sind die besonderen Regeln im Umgang mit dem Beschuldigten?

Bevor man den Beschuldigten befragt, muss man ihn - wegen der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Behandlung von Beschuldigten - zunächst über sein Recht zu schweigen belehren. Dies ergibt sich aus § 163a IV S. 2 iVm § 136 I S. 2 StPO.


 

4) Wann ist eine Situation als Beschuldigtenvernehmung anzusehen, also: wann sind diese besonderen Regeln einzuhalten?

Im Gesetz sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vernehmungssituation nicht ausdrücklich geregelt.
Im Einzelfall muss ggfs. eine Abgrenzung zwischen Vernehmung und einer reinen informatorischen Befragung stattfinden, die der eigentlichen Vernehmung des Beschuldigten vorausgehen kann.

Eine informatorische Befragung im Vorfeld dient lediglich der Vorabinformation des Polizeibeamten. Sie ist noch nicht als Vernehmung anzusehen, der faktische oder materielle Vernehmungsbegriff, der alle durch eine Strafverfolgungsbehörde herbeigeführten Aussagen einer Person als Vernehmung bezeichnet, ist damit abzulehnen. Er findet auch im Gesetz keine Stütze, sodass dem formellen Vernehmungsbegriff zu folgen ist.

Nach dem formellen Vernehmungsbegriff liegt eine Vernehmung nur vor, wenn das Strafverfolgungsorgan der zu befragenden Person im amtlicher Eigenschaft entgegentritt und in dieser Eigenschaft Fragen an die Person richtet. Eine nur informatorische Vorbefragung reicht dazu jedoch nicht aus.


 

5) Wann liegt lediglich eine sog. informatorische Vorbefragung vor?

Wenn noch kein konkreter individualisierter Anfangsverdacht iSd § 152 II StPO vorliegt und der Befragte noch nicht als Beschuldigter gilt (Tatverdacht und finaler Verfolgungsakt müssen materiell für Beschuldigteneigenschaft gegeben sein). Der Tatverdacht muss individualisiert und konkretisiert sein, d.h. über die Schwelle bloßer Vermutungen hinausgehen. Dem Polizeibeamten steht bei der Frage, ob die Schwelle hin zum Beschuldigten bereits erreicht ist, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.

 


6) Wieso ist die Abgrenzung Beschuldigter / Tatverdächtiger überhaupt von Bedeutung?

Dem Beschuldigten wird anders als dem verdächtigen Zeugen eine bestimmte prozessuale Subjektsstellung zugestanden. Während der Tatverdächtige sich lediglich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, stehen dem Beschuldigten die Rechte iSv § 136 I StPO zu, nämlich das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit. Der Befragte kann sich so gegen die Beschuldigungen effektiver wehren. Dies soll ihn in seiner prozessualen Stellung sichern, denn er ist dem staatlichen Strafverfolgungsapparat ansonsten strukturell unterlegen. 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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