In diesem Beitrag behandeln wir ein prozessrechtliches Thema: Das Strafverfahren. Dieses gehört zumindest im ersten Rechtszug zum Grundwissen im ersten Staatsexamen und sollte daher unbedingt in seinen Grundzügen beherrscht werden. Insbesondere die StPO-Vorlesung wird von Studierenden gerne ausgelassen, um sich auf den materiellen Teil zu konzentrieren; umso wichtiger ist es daher, die Grundzüge der StPO ein wenig aufzufrischen.
Das Strafverfahren nach der StPO
Das Strafverfahren beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern geht weit darüber hinaus. Schon im Voraus findet ein langer Prozess statt, mit dem die abschließende Verhandlung vorbereitet wird. Welche Schritte das sind und wer an ihnen beteiligt ist, erfahrt ihr im Folgenden:Ablauf des Strafverfahrens
- Das Ermittlungsverfahren, §§ 158 ff. StPO
- Einleitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, § 160 Abs. 1 StPO. Voraussetzung: Anfangsverdacht, also Möglichkeit des Vorliegens einer Straftat, vgl. § 152 Abs. 2 StPO.
- Ziel: Ausforschung des Sachverhaltes.
- Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, mit Weisungs- und Aufsichtsrecht ggü. Ermittlungsbehörden.
- Das Zwischenverfahren, §§ 199 ff. StPO
- Beginn mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht.
- Verfahrensherrschaft von nun an bei Gericht, dieses prüft Anklageschrift der StA und leitet sie an Angeklagten weiter.
- Gericht prüft hinreichenden Tatverdacht, also ob die Anklage zuzulassen ist (nicht öffentlich).
- Wenn Ergebnis (+) ergeht Eröffnungsbeschluss, §§ 203, 207 StPO, ansonsten Nichteröffnungsbeschluss § 204 StPO.
- Das Hauptverfahren, §§ 212 ff. StPO
- Beginn mit Eröffnungsbeschluss des Gerichts
- Mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dabei gelten Verfahrensgrundsätze: Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG, Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, Fair-trial-Gebot, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Beschleunigungsgrundsatz, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK., Amtsermittlungsgrundsatz, §§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO, Unmittelbarkeitsprinzip, §§ 226 Abs. 1, 250, 261 StPO., Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO.
- Ende durch Urteil von Richter, § 260 StPO: Angeklagter wird entweder schuldig gesprochen und verurteilt oder es ergeht Freispruch.
- Das Rechtsmittelverfahren, §§ 296 ff. StPO
- Verurteilter bekommt sein erstinstanzliches Urteil.
- Rechtsmittel Berufung und Revision stehen zur Verfügung, §§ 312 ff. StPO. Für erstinstanzliche Urteile Landgerichts nur Revision (vgl. §§ 312, 333 StPO), Berufung ist nicht möglich.
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