Allgemeines

Die Frage nach der rechtlichen Behandlung einer Absichtsprovokation ist ein Klassiker des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Und nicht selten auch Gegenstand von Examensklausuren.

Bei der Absichtsprovokation wird der Angriff bewusst von dem provozierenden Angegriffenen verursacht, um den provozierten Angreifer unter Ausnutzung des Notwehrrechts verletzen zu können.

Fraglich ist, wie die Absichtsprovokation rechtlich zu behandeln ist.



Erste Ansicht (Baumann / Weber / Mitsch, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 17 Rn. 38)

Nach einer Ansicht besteht ein eingeschränktes Notwehrrecht des provozierenden Angegriffenen, um den sich im Unrecht befindlichen provozierten Angreifer nicht unzulässig zu privilegieren. Vorliegend muss der Angegriffene i.d.R. ausweichen. Reicht ein Ausweichen nicht aus, ist er zur Schutzwehr berechtigt. Reicht auch die Schutzwehr nicht aus, ist er zur Trutzwehr berechtigt.



Andere Ansicht (BGH, MDR 1983, 854)

Nach einer anderen Ansicht besteht kein Notwehrrecht des provozierenden Angegriffenen. So handelt er nur aufgrund eines vorgetäuschten Verteidigungswillens und daher ohne die für eine Rechtfertigung erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselemente. Dies gilt selbst dann, wenn sich der provozierte Angreifer letztendlich deutlich heftiger verteidigt als von dem Provozierenden angenommen.



Stellungnahme

Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Für sie spricht, dass der gesamte Vorgang von dem provozierenden Angegriffenen rechtsmissbräuchlich intendiert wurde. In diesem Sinne ist es sachgerecht, ihm lediglich ein Ausweichrecht zu belassen.

Wie bei allen juristischen Meinungsstreiten gilt jedoch auch hier. Das Ergebnis ist im Zweifel zweitrangig. Viel wichtiger ist eine saubere Argumentation und Subsumtion.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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