Aktuelle Entscheidung zum Nachtragshaushalt des BVerfG!



Heute schauen wir uns ein spannendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts an, das weitreichende Bedeutung hat. Zuerst eine kleine Einführung: Der Bundeshaushalt ist der Finanzplan der Bundesregierung für ein Kalenderjahr. Er legt fest, wie viel Geld der Staat wofür ausgeben darf. Eine wichtige Regel hierbei ist die "Schuldenbremse", die im Grundgesetz verankert ist und besagt, dass der Staat nur in bestimmten Ausnahmefällen neue Schulden machen darf.



Nun zum Urteil, Urt. v. 15.11.2023, Az. 2 BvF 1/22:


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 nichtig ist. Dieses Gesetz betraf eine Kreditermächtigung von 60 Milliarden Euro, die ursprünglich als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehen war, aber letztendlich nicht benötigt wurde. Diese Summe sollte rückwirkend für 2021 in den „Energie- und Klimafonds“ (jetzt „Klima- und Transformationsfonds“) fließen und für zukünftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden.

Das Urteil vom 15. November 2023 stellt das erste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur seit 2009 geltenden Schuldenbremse dar. Die Ampel-Koalition hatte im zweiten Nachtragshaushalt für 2021 ein bemerkenswertes Manöver vollzogen: 60 Milliarden Euro, die ursprünglich für die Corona-Politik eingeplant, aber nicht verwendet wurden, sollten in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) verschoben werden. Durch diese Umschichtung konnte die Ampel-Koalition die Schuldenbremse in den Jahren 2023 und 2024 einhalten, nachdem sie von 2020 bis 2022 wegen der Corona-Epidemie ausgesetzt worden war.

Das Gericht stellte fest, dass das Gesetz in drei wesentlichen Punkten gegen das Grundgesetz verstößt:
 
  1. Der Gesetzgeber hat den Zusammenhang zwischen der Notsituation (hier: Corona-Pandemie) und den getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend dargelegt.
     
  2. Die zeitliche Entkoppelung von der Feststellung einer Notlage und dem Einsatz der Kreditermächtigungen verstößt gegen die Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die unbegrenzte Nutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in folgenden Haushaltsjahren, ohne Anrechnung auf die Schuldenbremse, ist unzulässig.
     
  3. Die Verabschiedung des Nachtragshaushalts nach Ablauf des Haushaltsjahres verstößt gegen den Grundsatz der Vorherigkeit.
     
Die Entscheidung des Gerichts zeigt deutlich, wie wichtig die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Haushaltsrecht ist. Sie hat weitreichende Folgen für die zukünftige Haushaltspolitik, da sie eine klare Grenze für nachträgliche Haushaltsänderungen und die Nutzung von Kreditermächtigungen setzt. Dies könnte zukünftige Regierungen dazu zwingen, genauer zu planen und transparenter zu agieren, um vergleichbare rechtliche Probleme zu vermeiden

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