In Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, umfasst der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts die §§ 1 – 240 BGB. Aufgrund seiner Klammerwirkung finden die Normen des Allgemeinen Teils auf alle Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit keine Sonderregeln eingreifen. In diesem Sinne ist es nicht mehr notwendig, dass im Schuldrecht (Buch 2 des BGB), Sachenrecht (Buch 3 des BGB), Familienrecht (Buch 4 des BGB) und Erbrecht (Buch 5 des BGB) betreffende Reglungen getroffen werden.

Systematisch verfügt der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 7 Abschnitte: Personen (§§ 1 – 89 BGB), Sachen und Tiere (§§ 90 – 103 BGB), Rechtsgeschäfte (§§ 104 – 185 BGB), Fristen und Termine (§§ 186 – 193 BGB), Verjährung (§§ 194 – 218 BGB), Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung und Selbsthilfe (§§ 226 – 231 BGB) sowie Sicherheitsleistung (§§ 232 – 240 BGB).

 

Abschnitt 1: Personen (§§ 1 – 89 BGB)

Der Abschnitt 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in den §§ 1 – 14 BGB Regelungen über natürliche Personen, Verbraucher und Unternehmer. In den §§ 21 – 89 BGB werden hingegen die juristischen Personen normiert.

 

Abschnitt 2: Sachen und Tiere (§§ 90 – 103 BGB)

Der Abschnitt 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in den §§ 90 – 103 BGB Regelungen über Sachen und Tiere. Nach § 90 BGB sind Sachen körperliche Gegenstände und damit eine Unterart der Gegenstände. Der Begriff Gegenstand wird im Gesetz nicht definiert. Unter Berücksichtigung der §§ 90 ff. BGB lassen sich Gegenstände jedoch in 3 Gruppen unterteilen: Unkörperliche Gegenstände (Rechte und Forderungen), körperliche Gegenstände (Sachen) und Tiere (auf welche gem § 90 a BGB die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden); Erman – J. Schmidt, Vorb. § 90 BGB Rn. 1.

 

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte (§§ 104 – 185 BGB)

Der Abschnitt 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in den §§ 104 – 113 BGB Regelungen über die Geschäftsfähigkeit, in den §§ 116 – 144 BGB Regelungen über die Willenserklärung, in den §§ 145 – 157 BGB Regelungen über den Vertrag, in den §§ 158 – 163 BGB Regelungen über Bedingungen und Zeitbestimmungen, in den §§ 164 – 181 BGB Regelungen über die Vertretung und Vollmacht und in den §§ 182 – 185 BGB Regelungen über die Einwilligung und Genehmigung.

 

Abschnitt 4: Fristen und Termine (§§ 186 – 193 BGB)

Der Abschnitt 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in den §§ 186 – 193 BGB Regelungen sowohl über den Beginn und das Ende von Fristen als auch über die betreffende Berechnung.

 

Abschnitt 5: Verjährung (§§ 194 – 225 BGB)

Der Abschnitt 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in den §§ 194 – 202 BGB Regelungen über den Gegenstand und die Dauer der Verjährung, in den §§ 203 – 213 BGB Regelungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung und in den §§ 214 – 218 BGB Regelungen über die Rechtsfolgen der Verjährung.

 

Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung und Selbsthilfe (§§ 226 – 231 BGB)

Der Abschnitt 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in § 226 BGB das Schikaneverbot, in § 227 BGB die Notwehr, in § 228 BGB den Notstand, in den §§ 229 ff. BGB die Selbsthilfe.

 

Abschnitt 7: Sicherheitsleistung (§§ 232 – 240 BGB)

Der Abschnitt 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in den §§ 232 ff. BGB Regelungen über die verschiedenen Arten der Sicherheitsleistung. Durch die Sicherheitsleistung wird für einen anderen ein obligatorisches oder dingliches Recht zu dessen Sicherung im Falle der Verletzung eines ihm zustehenden Rechts begründet (Rosenberg / Schwab / Gottwald, Zivilprozessrecht, § 86 BGB Rn 1; Staudinger – Repgen, Vorb. §§ 232 ff. BGB Rn. 1).

 

Unterstützung im Hinblick auf den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts

Wenn es darum geht, hinsichtlich des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts bestmöglich das betreffende Gesamtkonzept zu verinnerlichen und sich die Methodik der Fallbearbeitung anzueignen, stehen Ihnen die Akademie Kraatz für alle Prüfungen bis hin zum 1. Staatsexamen und die Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR im Hinblick auf das 2. Staatsexamen gerne hilfreich zur Seite. Mehr Informationen erhalten Sie unter 1. Staatsexamen - Jura Einzel- und Gruppenunterricht bzw. 2. Staatsexamen - Jura Einzel- und Gruppenunterricht.

Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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