Das Untersuchungsrecht des Untersuchungsausschusses ist insbesondere durch gegenläufige Verfassungsprinzipien eingeschränkt. Diese können dazu führen, dass eine Vorlage von angefragten Akten sowie Aussagegenehmigungen durch die Bundesregierung zu Recht abgelehnt werden.

 

1) Gewaltenteilung

Die Bundesregierung kann Informationen dem Untersuchungsausschuss vorenthalten, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt würde. Ein solcher Bereich wird durch das Demokratieprinzip aus Art. 20 2 S. 2 GG vorausgesetzt. Es muss einen nicht zugänglichen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich geben, dazu gehört auch die Willensbildung der Regierung selbst. Das Parlament soll nur abgeschlossene Prozesse kontrollieren dürfen, nicht jedoch hinsichtlich der Kabinettsarbeit und der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die in internen Abstimmungsprozessen stattfinden.

 

2) Staatswohl

Wenn geheimhaltungsbedürftige Informationen bekannt werden, kann dies das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden. Es muss daher Grenzen der Beweiserhebung geben, wenn Aussagepflichten oder Vorlagepflichten das Staatswohl gefährden könnten. Allerdings kann sich hierauf die Regierung bei der Verweigerung der Vorlagen nicht berufen, wenn sowohl seitens des Parlaments als auch seitens der Regierung Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimer Informationen getroffen werden können. Hierzu hat der Untersuchungsausschuss die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen, vgl. Art. 44 Abs. 1 S. 2 GG. Auch das Untersuchungsausschutzgesetz enthält mit §§ 14, 15, 16, 18 Abs. 2, 23 Abs. 2 PUAG einfachgesetzliche Regelungen, die dem Geheimschutz dienen. Schließlich ist das Staatswohl auch Sache des Parlaments.

 

3) Grundrechtsbindung

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss hat die Grundrechte zu beachten, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG. Auch dies kann zu Einschränkungen bei der Beweiserhebung führen. Oftmals sind bei Datenerhebungen aus dem privaten Bereich das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere auch hinsichtlich des daraus stammenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
In Art. 44 Abs. 2 S. 2 GG ist darüber hinaus explizit geregelt, dass dem Untersuchungsausschuss der Eingriff in die Grundrechte aus Art. 10 GG nicht zur Verfügung stehen (§§ 99 ff. StPO, bspw. Abhören von Telefongesprächen oder Beschlagnahme von Postsendungen an die in Rede stehende Person).

 

In welchen Klausuren kann dies relevant werden?

Die Begrenzung von Befugnissen des Untersuchungsausschusses hinsichtlich der Beweiserhebung kann in staatsorganisationsrechtlichen Klausuren brisant werden, wenn es um die Verweigerung der Bundesregierung geht, Beweismittel zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstands zur Verfügung zu stellen. Es ist dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Beweiserhebungsrechts überhaupt vorliegen und dazu gehört in materieller Hinsicht auch, dass kein Ausschlussgrund für die jeweiligen Beweismittel einschlägig ist.


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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