Allgemeines

Es sind sowohl die Irrtümer in tatsächlicher Hinsicht über die Tatumstände in der Gestalt des Sachverhalts mitsamt ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen, die Irrtümer in rechtlicher Hinsicht mitsamt ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen als auch der Doppelirrtum (Zusammentreffen von Komponenten eines Erlaubnistatbestandsirrtums und eines Erlaubnisirrtums) zu unterscheiden.



Irrtümer in tatsächlicher Hinsicht über die Tatumstände in der Gestalt des Sachverhalts

Irrtümer in tatsächlicher Hinsicht über die Tatumstände in der Gestalt des Sachverhalts umfassen sowohl Irrtümer auf der Tatbestandsebene, Irrtümer auf der Rechtswidrigkeitsebene, Irrtümer auf der Schuldebene und Irrtümer auf der Ebene der persönlichen Strafausschließungsgründe.

Bei den tatsächlichen Irrtümern auf der Tatbestandsebene ist zwischen dem Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB, dem umgekehrten Tatbestandsirrtum (untauglicher Versuch), dem Irrtum über Regelbeispiele und dem umgekehrten Irrtum über Regelbeispiele zu differenzieren.

Hinsichtlich des Tatbestandsirrtums sind wiederum der error in persona vel objecto, der aberratio ictus, der Irrtum über den Kausalverlauf, die irrtümliche Annahme von privilegierenden objektiven Tatbestandsmerkmalen und der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale zu unterscheiden.

Bei den tatsächlichen Irrtümern auf der Rechtswidrigkeitsebene existieren der Erlaubnistatbestandsirrtum und der umgekehrte Erlaubnistatbestandsirrtum.

Bei den tatsächlichen Irrtümern auf der Schuldebene sind der Entschuldigungstatbestandsirrtum gem. § 35 II StGB und der umgekehrte Entschuldigungstatbestand zu unterscheiden.

Bei den tatsächlichen Irrtümern auf der Ebene der persönlichen Strafausschließungsgründe ist zwischen dem tatsächlichen Irrtum über das Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrunds und dem umgekehrten tatsächlichen Irrtum über das Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrunds zu differenzieren.

 

Irrtümer in rechtlicher Hinsicht

Irrtümer in rechtlicher Hinsicht umfassen sowohl Irrtümer auf der Tatbestandsebene, Irrtümer auf der Rechtswidrigkeitsebene, Irrtümer auf der Schuldebene und Irrtümer auf der Ebene der persönlichen Strafausschließungsgründe.

Bei rechtlichen Irrtümern auf der Tatbestandsebene ist zwischen dem Verbotsirrtum gem. § 17 StGB und dem umgekehrten Verbotsirrtum zu unterscheiden.

Bei rechtlichen Irrtümern auf der Rechtswidrigkeitsebene sind der Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum und der umgekehrte Erlaubnisirrtum (umgekehrter indirekter Verbotsirrtum) zu unterscheiden.

Bei rechtlichen Irrtümer auf der Schuldebene existieren der Entschuldigungsirrtum und der umgekehrte Entschuldigungsirrtum.

Bei den rechtlichen Irrtümern auf der Ebene der persönlichen Strafausschließungsgründe sind der rechtliche Irrtum über das Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrunds und der der umgekehrte rechtliche Irrtum über das Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrunds zu unterscheiden.



Doppelirrtum

Bei dem Doppelirrtum treffen die Komponenten eines Erlaubnistatbestandsirrtums und diejenigen eines Erlaubnisirrtums aufeinander.

 

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