Im Strafverfahren ist - was die Behandlung von Informationen angeht - zwischen der Erhebung der Beweise und ihrer Verwertung zu differenzieren. 


 

Beweiserhebung und Beweisverwertung im Strafprozess

Sowohl für die Erhebung von Beweisen als auch für deren Verwertung gibt es aufgrund entgegenstehender Rechtspositionen Grenzen. Es dürfen also zu Zwecken der Strafverfolgung nicht um jeden Preis und unbeschränkt Beweise erhoben und verwertet werden.


 

Beweiserhebungsverbote 

Beweiserhebungsverbote legen fest, nach welcher Maßgabe Beweise nicht erhoben werden dürfen. Dies kann bestimmte Beweisthemen, Beweismittel oder Methoden der Beweiserhebung betreffen. So verbietet beispielsweise § 136a I StPO bestimmte Beweismethoden wie Quälerei oder Misshandlung. 


 

Beweisverwertungsverbote 

Beweisverwertungsverbote verbieten die Berücksichtigung  von Tatsachen, die durch ein bestimmtes Beweismittel festgestellt wurden, im Rahmen der Urteilsfindung. 


 

Unselbständige Beweisverwertungsverbote 

Ein Beweisverwertungsverbot kann aus einem Erhebungsverbot resultieren und wird dann als „unselbständiges“ Verwertungsverbot bezeichnet.

 

Selbständiges Verwertungsverbote

Daneben kann es dem Gericht auch bei rechtmäßiger Beweiserhebung verwehrt sein, das Urteil auf ein bestimmtes Beweismittel zu stützen. Es wird dann „selbständiges“ Verwertungsverbot genannt. Es kann ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein (z.B. § 252 StPO) oder sich direkt aus der Verfassung ergeben. 


 

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