Sachverhalt

Ein Paar plante eine Hochzeitsfeier mit rund 70 Personen im Mai 2020 und mietete hierfür eine Räumlichkeit. Die Miete bezahlten sie im Voraus. Aufgrund der damals geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie musste die Feier abgesagt werden. Die Vermieterin bot einen Alternativtermin an, doch das Paar wollte die Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärte den Rücktritt vom Vertrag.




Entscheidung

  1. Das Paar hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Miete.
     
  2. Die Gegenleistungspflicht des Paares ist nicht untergegangen, da der Vermieterin die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht – nämlich allein die Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeit – noch möglich war. Adressaten der Corona-Maßnahme sind die Veranstalter – hier also das Paar, aber nicht die Vermieterin.
     
  3. Die Verschiebung der Hochzeitsfeier war für das Paar nicht unzumutbar, sodass auch ein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB ausscheidet.
     
  4. Ein Mangel an der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB ist abzulehnen, da die Vermieterin mangels Adressateneigenschaft nicht für die öffentlich-rechtlichen Maßnahmen einstehen muss.
 

Bedeutung für die Klausur

  1. Vor allem bei der Frage der Zumutbarkeit bzgl. des Festhaltens am unveränderten Vertrag (§ 313 Abs. 1 BGB) verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Es sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es kommt hier nur auf Ihre Argumentation an!
     
  2. Erörtern Sie genauestens, was die jeweilige Aufgabe des Vermieters ist. Hier müssen Sie die Sachverhaltsangaben heranziehen und überprüfen, was die Parteien vereinbart haben.
     
  3. Liegt ein solcher, ggf. ähnlich gelagerter Fall vor sollten Sie an folgende Ansprüche denken:
  • §§ 326 Abs. 1, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB
     
  • § 313 Abs. 1 BGB
     
  • § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB
     
  • § 543 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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