Allgemeines
Art. 2 I GG spricht von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Garantiert wird nach h.M. die allgemeine Handlungsfreiheit in einem weiten, alle Lebensbereiche umfassenden Sinne. Jeder soll „tun und lassen“ können, was er möchte.Lange Zeit war der genaue Aussagegehalt des „Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ umstritten. Es war nicht klar, was zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehören sollte, welche Verhaltensweisen Art. 2 I GG also schützen will. Heute ist die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit die herrschende Meinung hierzu.
Was ist von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt?
Ansicht früher: Früher war der sachliche Schutzbereich des Art. 2 I GG enger gefasst. Geschützt werden sollte nur ein auf den Kernbereich der Persönlichkeit bezogener Lebensbereich (Persönlichkeitskerntheorie).Ansicht heute: Nach der Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit ist jedes Verhalten geschützt, ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. Das hat zur Folge, dass Art. 2 I GG im Verhältnis zu anderen Freiheitsrechten ein Auffanggrundrecht ist. Wenn aber der Schutzbereich eines anderen, spezielleren Freiheitsrechts berührt ist, tritt Art. 2 I GG hier hinter zurück und ist höchstens subsidiär anwendbar. Letztlich kann unter Berufung auf Art. 2 I GG jede hoheitliche Maßnahme mit belastendem Charakter vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden.
Besondere Schutzwirkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt einen Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit dar und wird aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG entwickelt. Es betrifft sowohl den Gehalt von Art. 2 I GG, der oben beschrieben wurde, als auch die Menschenwürde aus Art. 1 I GG, weil es um den Menschen als Subjekt selbst bzw. das Menschsein geht. Geschützt werden soll die Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen in der engeren persönlichen Lebenssphäre. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat verschiedene Ausformungen:Das Selbstbestimmungsrecht
Das Selbstdarstellungsrecht
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
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