Erfahrungsgemäß setzen viele Examenskandidaten im Rahmen der Vorbereitung auf die erste juristische Staatsprüfung beim Lernen der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung und des Verwaltungsprozessrechts auf Lücke. Ist dies zu empfehlen?
 
Klare Aussage: Nein! Auf gar keinen Fall!
 
1. Prozessrecht wird häufiger geprüft.
 
Zwar besteht die erste juristische Staatsprüfung zum größten Teil aus dem abprüfen des materiellen Rechts. Das ist auch die primäre Aufgabe der ersten juristische Staatsprüfung. Gleichwohl erkennen immer mehr Justizprüfungsämter, dass viele Jurastudenten nach dem Absolvieren des zweiten Examens als Anwälte in die praktische Tätigkeit gehen und das Prozessrecht perfekt zu beherrschen, unabdingbar ist. Dementsprechend wird im Vergleich noch von vor 20 Jahren jetzt schon mehr Prozessrecht bereits im ersten Staatsexamen geprüft.
 
2. Prozessrecht wird verschiedentlich in die Erstexamensklausur integriert.
 
Ein Weg ist das Integrieren in Form von abstrakten Zusatzfragen am Ende der Klausur. Ein weiterer Weg ist das „Aufhängen“ von materiell rechtlichen Problemen in einen prozessualen Aufbau. Bekannt ist dies vor allem im Verwaltungsrecht. Gleichwohl kann man auch wunderbar im Zivilrecht, sehr bekannt zum Beispiel im Rahmen der Drittwiderspruchsklage, wunderbar sachenrechtliche Themenstellungen einbauen. Ebenso beliebt wird immer mehr der Einspruch gegen das Versäumnisurteil. Am Ende sind das alles nur Klausuraufhänger, um nachher wieder zu den typisch materiell rechtlichen Fragestellungen zu kommen. 
 
3. Die Bewertung durch die Korrekturen fällt besser aus.
 
Leider lernen immer noch viele Erstexamenskandidaten das Prozessrecht auf Lücke. Wenn man selbst das Prozessrecht gut beherrscht, kann man sich im Vergleich zu anderen Examenskandidaten, deren Examensklausuren auf dem Korrekturstapel des jeweiligen Prüfers liegen, sich deutlich abheben. Die Prüfer, die häufig aus der Praxis kommen, freuen sich sehr, wenn sie Klausuren von Kandidaten korrigieren, die das Prozessrecht beherrschen.
 
4. Die Klausur „ins Bestehen retten“.
 
Gelingt es einem nicht den materiell rechtlichen Teil in der Examensklausur zu bearbeiten, so kann man gegebenenfalls die Klausur durch das Aufzeigen prozessrechtliche Kenntnisse noch in das Bestehen „hiefen“. 
 
5. Nutzen für das Referendariat.
 
Je früher man das Prozessrecht beherrscht, um so schneller und effektiver kann man nachher die Praxis im Rahmen des Referendariats und die dort gestellten Probleme im Rahmen der Zweitexamensklausuren durchdringen und beherrschen.
 
Also: Bitte niemals das Prozessrecht auf Lücke lernen!
 
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und wir hoffen, wieder mit diesem kleinen Beitrag für die Examensvorbereitung Hilfestellung gegeben zu haben.
 
Das Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie.“ 
 


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