Umfang des Vermieterpfandrechts, § 562 I BGB

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

Einzelne Tatbestandsmerkmale für die Entstehung eines Vermieterpfandrechts:

 
  • § 562 I 1 BGB erfasst nur Sachen i.S.v. § 90 BGB, also keine Rechte. 
     
  • Eingebracht sind solche Sachen dann, wenn sie vom Mieter während der Mietzeit gewolltermaßen in die Mieträume geschafft wurden, nicht aber, wenn sie dort nur vorübergehend hineingestellt wurden. Es muss eine dauerhafte Einbringung vorliegen. 
     
  • Es müsste sich bei der eingebrachten Sache außerdem um eine Sache handeln, die im Eigentum des Mieters steht (vgl. „Sachen des Mieters“). 

Das Vermieterpfandrecht sichert in den Grenzen des § 562 II BGB auch künftige Forderungen. In Betracht kommen bspw. Forderungen aus § 535 II BGB. 


 

Ausnahme: § 562 I 2 BGB

Das Pfandrecht kommt nicht zur Entstehung, wenn es sich um unpfändbare Sachen i.S.d. § 811 ZPO bzw. § 812 ZPO handelt. Dazu gehören bspw. Sachen des persönlichen Gebrauchs vom Mieter, die zu einer angemessenen Lebensführung notwendig sind. 

Ein Vermieterpfandrecht entsteht also in dem Zeitpunkt, in dem die Sache in die gemietete Wohnung dauerhaft gebracht wurde zugunsten des Vermieters, § 562 I 1 BGB. 


In der Klausur ist in diesem Zusammenhang bzw. im Anschluss an die Entstehung für gewöhnlich ein mögliches Erlöschen zu prüfen. Mögliche Gründe, die ein Vermieterpfandrecht zum Erlöschen bringen, erläutern wir im nächsten Blogbeitrag. 


 

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