Deliktsrecht im BGB: Grundlagen, Normen und Bemessung von Schäden im Fokus



Das Deliktsrecht stellt einen bedeutenden Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dar und regelt die rechtlichen Folgen von schuldhaftem Verhalten, das anderen Personen einen Schaden zufügt. Es bildet somit eine wichtige Grundlage für das Verständnis des Zivilrechts. In diesem Blogartikel werden wir uns eingehend mit den Grundlagen des Deliktsrechts im BGB befassen, die einschlägigen Normen beleuchten und einen Blick auf die Bemessung von Schäden werfen.

Grundlagen des Deliktsrechts im BGB:

Das Deliktsrecht findet seine Verankerung in den §§ 823 ff. des BGB. Diese Paragraphen regeln die Voraussetzungen und Folgen von rechtswidrigen Handlungen, die Dritten Schaden zufügen. Um eine Haftung nach diesen Normen begründen zu können, müssen drei zentrale Elemente erfüllt sein:

1. Rechtswidrigkeit:
Die Handlung muss gegen ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut verstoßen, sei es das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder andere Rechte.

2. Verschulden:
Der Schädiger muss die Pflichtverletzung schuldhaft begangen haben. Dies kann sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfassen. Vorsatz liegt vor, wenn der Schädiger die schädlichen Folgen seiner Handlung bewusst herbeiführen wollte. Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn der Schädiger die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

3. Kausalität:
Zwischen der schuldhaften Handlung des Schädigers und dem entstandenen Schaden muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Der Schaden muss also auf das schädigende Verhalten zurückzuführen sein.

Einschlägige Normen im Deliktsrecht:

Die zentralen Normen des Deliktsrechts im BGB sind die §§ 823 ff. Diese Paragraphen unterteilen sich in verschiedene Abschnitte, die unterschiedliche geschützte Rechtsgüter behandeln:

- § 823 Abs. 1 BGB: Schutz von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstigen absoluten Rechten.
- § 826 BGB: Sonderfall des "Verschuldens bei Vertragsschluss". Hier geht es um sittenwidrige Schädigung.
- § 827 BGB: Haftung für Tiere.
- § 828 BGB: Schutz Minderjähriger bei sexualbezogenen Handlungen.

Bemessung von Schäden:

Die Bemessung von Schäden im Deliktsrecht ist von großer Bedeutung, um den geschädigten Personen gerechte Kompensation zukommen zu lassen. Hierbei wird zwischen materiellem und immateriellem Schaden unterschieden:

Materieller Schaden:
Hierbei handelt es sich um einen messbaren finanziellen Verlust, der durch die schädigende Handlung entstanden ist. Dazu gehören beispielsweise Arztkosten, Reparaturkosten oder Verdienstausfälle. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz dieser konkreten Aufwendungen.

Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld):
Neben dem finanziellen Verlust können auch immaterielle Folgen wie Schmerzen, seelische Belastungen oder Beeinträchtigungen der Lebensqualität auftreten. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere des erlittenen Leids und wird vom Gericht nach angemessenen Kriterien festgelegt.

Die Bemessung von Schäden ist jedoch kein starres System, sondern erfordert eine sorgfältige Abwägung und Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Falls.

Fazit:

Das Deliktsrecht im BGB bildet eine essenzielle Grundlage im deutschen Zivilrecht. Die einschlägigen Normen in den §§ 823 ff. regeln die Voraussetzungen und Folgen von schädigendem Verhalten. Die Bemessung von Schäden, sei es materiell oder immateriell, ist ein komplexer Prozess, der auf Gerechtigkeit und individuellen Umständen beruht. Ein fundiertes Verständnis des Deliktsrechts ist daher unerlässlich, sei es für angehende Juristinnen und Juristen oder für Personen, die sich mit rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen möchten.

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