Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichtleistung oder Schlechtleistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I S. 1 BGB (behebbarer Mangel)

Die Pflichtverletzung könnte hier wiederum in der Lieferung einer mangelhaften Sache und in der Verletzung der Pflicht aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB zu sehen sein. Auch auf der Ebene der Nacherfüllung als forgesetzter Erfüllungsanspruch muss zwischen den beiden Alternativen des § 281 I S. 1 BGB unterschieden werden: Bei § 281 I 1 Alt. 1 BGB ist auf die Nichtnacherfüllung als Pflichtverletzung abzustellen und bei § 281 I 1 Alt. 2 BGB auf die mangelhafte Nacherfüllung.


 

Bezugspunkt des Vertretenmüssens

Wie auch beim Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 311a II S.1 BGB (siehe vorheriger Blogbeitrag) kommen als Bezugspunkte drei Varianten in Betracht:
  • nur as Vertretenmüssen der Nicht- bzw. Schlechtnacherfüllung (problematisch, wenn der Verkäufer einer Sache sich auf Einrede des § 439 IV BGB beruft und daher keine Pflichtverletzung bzgl. der Nacherfüllung gegeben war);
     
  • kumulatives Vertretenmüssen für die Verletzung der Pfllicht aus § 433 I S. 2 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 439 I BGB;
     
  • entweder das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung gem. § 433 I S. 2 BGB oder das Vertretenmüssen der Verletzung der Nacherfüllungspflicht.

 



Welche Variante ist vorzugswürdig?


Im Fall des behebbaren Mangels nach Gefahrübergang umfasst der Begriff der Pflichtverletzung aus § 280 I BGB sowohl die Pflichtverletzung aus § 433 I S. 2 BGB als auch die Pflichtverletzung aus §§ 437 Nr.1, 439 I BGB.

Auch hier ist der Verkäufer nicht schutzwürdig, wenn er schon die ursprüngliche Pflicht schuldhaft nicht erfüllt und nur die Nacherfüllung nicht zu vertreten hätte. Die Nacherfüllung soll dem Verkäufer nur eine zweite Chance geben, seine Pflicht vertragsgemäß zu erfüllen. Dieses Recht würde außerdem ausgehöhlt, wenn der Käufer gem. § 281 II BGB auf Fristsetzung verzichten dürfte, weil 

Auch hier muss der Schuldner also wie bei §§ 437 Nr. 3, 311a II S.1 BGB alternativ entweder die Pflichtverletzung aus § 433 I S. 2 BGB oder die aus §§ 437 Nr. 3, 439 I BGB zu vertreten haben. 



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