Nach § 15 StGB ist grds. nur ein vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich auch ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.
Definition
Vorsatz ist das Wissen und Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Das besagt das Simultanitätsprinzip / das Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB.Neben den 5 Sonderfällen des Vorsatzes (dolus alternativus, dolus cumulativus, dolos antecedens, dolus subsequens und dolus generalis), sind die folgenden 3 Vorsatzformen zu unterscheiden: Die Absicht (dolus directus 1. Grades), der direkte Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und der Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
Bei dem direkten Vorsatz handelt der Täter trotz des sicheren Wissens um den Erfolgseintritt. Er will den Erfolg jedoch nicht unbedingt herbeiführen. Vereinzelt ist ihm der Erfolg sogar unerwünscht.Charakteristisch für die Absicht ist, dass das Wissenselement (kognitives Element) im Verhältnis zum Wollenselement (voluntatives Element) im Vordergrund steht. Es steht dem Vorliegen eines direkten Vorsatzes mithin nicht entgegen, dass der Täter den Erfolgseintritt nicht unbedingt herbeiführen möchte, wenn er mit Sicherheit weiß, dass sein Verhalten diesen Erfolg herbeiführen wird.
Als Beispiel sei hier derjenige Fall genannt, in dem der Täter sein Haus anzündet, um die betreffende Brandschutzversicherungssumme zu erhalten. Hierbei weiß er mit Sicherheit, dass seine Schwiegermutter in dem Haus schläft, womit ihr eine Flucht aus den Flammen unmöglich ist. Auch wenn der Täter den Tod der Schwiegermutter nicht möchte, setzt er seinen Plan in die Tat um, wodurch die Schwiegermutter zu Tode kommt.
Ausblick
In dem kommenden Blogbeitrag zu den Formen des Vorsatzes werden wir den Eventualvorsatz (dolus eventualis) behandeln.Seht Euch zu den Formen des Vorsatzes auch unser entsprechendes YouTube-Video an:
Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR
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