Hinter dem Entschuldigungsgrund des § 35 StGB steht die Überlegung, dass die Strafbarkeit eines Täters, der zwar eine rechtswidrigen Tat begangen hat, dann entfallen soll und nicht mehr überzeugend erscheint, wenn der Täter sich nur rechtswidrig verhalten hat, weil er mit einer Konfliktsituation konfrontiert war, die er nicht anders als durch die Begehung der Tat hätte lösen können. Dies wirkt sich zum einen auf den Handlungsunwert aus, denn hinter der Tatbegehung stand keine böse Gesinnung, und zum anderen auf den Erfolgsunwert. denn durch die Tat wird gleichzeitig ein anderes Rechtsgut geschützt. Durch die Minderung von Handlungs- und Erfolgsunwert wird die Schwelle zur Strafbarkeit nicht mehr erreicht, sodass die Strafbarkeit schließlich im Ergebnis entfällt. 

 

Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 StGB 

I. Notstandslage
Es müsste eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit des Täters oder eines Angehörigen im Sinne des § 11 I Nr. 1 StGB vorliegen oder einer anderen im nahestehenden Person vorliegen. 

II. Notstandshandlung
Die vorgenommene Handlung müsste geeignet und erforderlich sein, um die gegenwärtige Gefahr abwenden zu können. Zu beachten ist hierbei im Rahmen der Erforderlichkeit das ultima-ratio Prinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Es ist wegen § 35 I 2 StGB auch möglich, dass eine die Hinnahme einer Gefahr zumutbar ist, insbesondere dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat. 

III. Notstandswille
Schließlich muss ein subjektives Element vorliegen, d.h. der Täter muss auch mit Rettungswillen handeln. Es reicht nicht aus, dass er die Notstandslage kannte. 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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