Wo genau kann das Justizprüfungsamt den Minderjährigen in der Klausur verorten?

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten (typischerweise immer wieder in Examensklausuren auftauchenden) Bereiche/Vorschriften (ohne vertiefende Behandlung der vorkommenden Probleme):
 
 

BGB Allgemeiner Teil

Im BGB AT taucht der Minderjährige selbstredend, das werden die meisten auch wissen, in den Regelungen der §§ 105, 106,107,108,109,111 und 113 auf. Nicht zu unterschätzen ist hierbei die Regelung des Paragraphen 131 BGB. Auch das Familienrecht (§§ 1626,1629 BGB)  kann hier im Rahmen der Stellvertretung eine Rolle spielen.

 

Schuldrecht Allgemeiner Teil

im Bereich des Schuldrechts Allgemeinen Teils werden die Kenntnisse vieler Examenskandidaten, das Minderjährigenrecht betreffend, oft schon „dünn“. Denken Sie bitte vor allem an die Problematik der Erfüllung schuldrechtlicher Verträge im Bereich des § 362 BGB. Denken Sie ebenso an die Problematik im Rahmen des Paragraphen § 243 Abs. 2 BGB mit dem Thema, ob gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen überhaupt wirksam konkretisiert werden kann? Sehr schwierig zu sehen ist die Thematik „Gestörte Gesamtschuld“ mit Haftungsbeschränkung aus § 1664 BGB im Rahmen des Eltern- Kind-Verhältnisses.
 
 

Schuldrecht Besonderer Teil

Insbesondere bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen können Examensklausuren das Minderjährigenecht integriert haben. Zu denken ist hierbei im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag an den § 682 BGB. Innerhalb dem Bereicherungsrecht denken Sie bitte an die Problematik, ob sich ein Minderjähriger auf Entreicherung im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Daran anschließend tritt die Problematik, auf wen bei Bösgläubigkeit im Rahmen des 818 Abs. 4 und 819 Abs. 1 BGB abzustellen ist? Auf die Eltern oder den Minderjährigen selbst? Im Rahmen der Prüfung des § 812 BGB baut das Justizprüfungsamt gerne die Problematik „Fehlerhafte Gesellschaftsverträge, sowie „Fehlerhafte Arbeitsverträge“ im Tatbestandsmerkmal „ohne Rechtsgrund“ mit ein. Im Deliktsrecht wird den meisten Examenskandidaten die Vorschriften der §§ 827,828 BGB sehr bekannt sein.
 
 

Sachenrecht

Im Bereich des Sachenrechts lassen sich sehr gut wieder die Probleme der §§ 105 ff. BGB im Rahmen der dinglichen Einigung bei § 929 BGB und 873,925 BGB herausarbeiten. Nicht zuletzt dürfen wir im Rahmen des § 935 BGB oft auf die Problematik treffen, auf wen im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „unfreiwilliger Besitzverlust“ abzustellen ist. Auf den Minderjährigen oder die Eltern?
 
Dieser kurze Beitrag hat auf keinen Fall den Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr wollen wir Ihnen für diesen sehr wichtigen Bereich des Minderjährigenrechts im gesamten Zivilrecht die Augen öffnen. Der Blogbeitrag ersetzt auf keinen Fall das Studium detaillierter Literatur.
 
Weiterführende Tipps erhalten Sie im Rahmen des sehr intensiven Einzelunterrichts und Kleingruppenunterrichts der Akademie Kraatz.
 
Ihr Team der Akademie Kraatz GmbH und Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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