Der Scheunenmord-Fall: BGH Urteil vom 03.12.2015, 4 StR 223/15
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 4 StR 223/15), bekannt als der "Scheunenmord-Fall", bietet wichtige Erkenntnisse für Jurastudenten, insbesondere in Bezug auf die Konzepte von Kausalität und Vorsatz im Strafrecht.
Sachverhalt des Falles:
Der BGH jedoch nahm eine neue Perspektive ein und entschied, dass bereits die Schläge mit der Metallstange als vollendeter Heimtückemord zu werten sind. Dieses Urteil basiert auf der Auffassung, dass die durch die Schläge gesetzte Ursache für den Tod des Opfers von dem ursprünglichen Vorsatz des Täters umfasst war. Hierbei wurde die Lehre der fortwirkenden Kausalität angewendet: Die Schläge waren ursächlich für den Tod, trotz der späteren Messerschnitte, da das spätere Handeln des Täters ohne die vorangegangenen Schläge nicht möglich gewesen wäre.
Diese Entscheidung des BGH hebt die Bedeutung des Gesamtkontextes von Handlungen und deren fortwirkende Wirkung im Rahmen der Kausalität im Strafrecht hervor. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung des Tätervorsatzes und der Kausalitätskette in Straftaten, ein wesentlicher Aspekt für das juristische Verständnis und die Fallanalyse
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 4 StR 223/15), bekannt als der "Scheunenmord-Fall", bietet wichtige Erkenntnisse für Jurastudenten, insbesondere in Bezug auf die Konzepte von Kausalität und Vorsatz im Strafrecht.
Sachverhalt des Falles:
- Der Angeklagte A und das Opfer O hatten einen Streit, der eskalierte, als A O mit einer Metallstange auf den Kopf schlug.
- A ging fälschlicherweise davon aus, dass O durch diese Schläge bereits tödlich verletzt war.
- Als A eine Stunde später zurückkehrte und feststellte, dass O noch lebte, tötete er O durch einen Messerstich.
- Das Landgericht hatte A wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vollendeten Totschlags verurteilt.
- Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf.
- Nach Auffassung des BGH konnte bereits in den Schlägen mit der Eisenstange ein vollendeter Heimtückemord gemäß § 211 StGB gesehen werden.
- Das spätere Durchtrennen des Halses mit dem Messer trat konkurrenzrechtlich hinter dem Mord zurück, da der Tod nur einmal angelastet werden kann.
- Der BGH erklärte, dass die Schläge mit der Metallstange kausal für den Tod des Opfers waren. Ein Kausalzusammenhang wird nur dann verneint, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und allein den Erfolg herbeiführt. Da das nicht der Fall war, waren die Schläge ursächlich für den Tod.
- Kausalität:
Der BGH betont, dass für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat, ursächlich ist. Dieser Fall illustriert, dass ein späteres Verhalten des Täters oder Dritter die Ursächlichkeit des ursprünglichen Handelns nicht ausschließt, wenn es an das vorausgegangene Geschehen anknüpft.
- Objektive Zurechnung:
In der Klausur sollte man prüfen, ob der spätere Verlauf einen atypischen Kausalverlauf darstellt, der die objektive Zurechnung unterbricht. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Schläge ein rechtlich relevantes Risiko begründen und ob darin die Gefahr liegt, dass der Täter aufgrund eines Irrtums seine Tat erst später beendet.
- Vorsatz:
Der BGH löst Fälle bei Vorsatzdelikten im Vorsatz und nicht mit der objektiven Zurechnung. Der Vorsatz muss den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen umfassen. Unwesentliche Abweichungen des vorgestellten vom tatsächlichen Geschehensablauf stellen den Vorsatz nicht in Frage.
- Heimtücke:
Im Fall wurde Heimtücke bejaht, da der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzte. Dies ist eine wichtige Überlegung bei der Feststellung des Mordmerkmals der Heimtücke gemäß § 211 StGB.
Wendepunkt: Die Aufhebung des Urteils im "Scheunenmord-Fall"
Der BGH jedoch nahm eine neue Perspektive ein und entschied, dass bereits die Schläge mit der Metallstange als vollendeter Heimtückemord zu werten sind. Dieses Urteil basiert auf der Auffassung, dass die durch die Schläge gesetzte Ursache für den Tod des Opfers von dem ursprünglichen Vorsatz des Täters umfasst war. Hierbei wurde die Lehre der fortwirkenden Kausalität angewendet: Die Schläge waren ursächlich für den Tod, trotz der späteren Messerschnitte, da das spätere Handeln des Täters ohne die vorangegangenen Schläge nicht möglich gewesen wäre.
Diese Entscheidung des BGH hebt die Bedeutung des Gesamtkontextes von Handlungen und deren fortwirkende Wirkung im Rahmen der Kausalität im Strafrecht hervor. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung des Tätervorsatzes und der Kausalitätskette in Straftaten, ein wesentlicher Aspekt für das juristische Verständnis und die Fallanalyse
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