In diesem Beitrag werden wir einen typischen Promblemgegenstand innerhalb des wohl bekannten strafrechtlichen Prüfungspunkts der „Vermögensverfügung“ und des „Vermögensschaden“ vorstellen: Den Streit um die unterschiedlichen strafrechtlichen Vermögensbegriffe. 

 

Wo wird der Streit relevant?

Die genannten Prüfungspunkte „Vermögensverfügung“ und „Vermögensschaden“ werden vor allem bei der Prüfung des Betrugstatbestandes des § 263 StGB relevant, aber auch bei der Prüfung des Untreuetatbestands des § 266 StGB oder innerhalb der Prüfung des Erpressungstatbestandes des § 253 StGB kann der Streit relevant werden, in letzteren Fällen unter dem Prüfungspunkt „Vermögensnachteil“. Bei diesen drei Tatbeständen sollte man daher stets im Hinterkopf behalten, dass es bei der Lösung der Klausur auf die genaue Definition des Vermögens ankommt, um die Hürde des Klausurerstellers nicht zu übersehen. 

 

Wann wird der Streit relevant?

Der Streit um die Definition des Vermögens wird im Strafrecht immer dann relevant, wenn bei der Schadensermittlung Zweifel daran bestehen, ob das konkret betroffene Vermögen unter den strafrechtlichen Vermögensschutz zu subsumieren sein sollte. Das ist beispielsweise dann fraglich, wenn das beschädigte Vermögen auf rechtswidrige Weise, beispielsweise durch Diebstahl gem. § 242 StGB, erlangt worden ist, oder wenn ein Vermögensbestandteil auf einem nach § 138 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäft beruht. 

 

Was ist unter den strafrechtlichen Vermögensbegriff zu subsumieren? 

Hierzu gibt es im Wesentlichen drei Ansichten, die Sie in der Klausur ggfs. kurz anreißen sollten: 

 

1. Der streng juristische Vermögensbegriff

Nach dieser Ansicht fällt unter das strafrechtlich geschützte Vermögen jede Rechtsposition, die einer Person durch die Rechtsordnung beigeorndet wird. Diese Ansicht wird heute nicht mehr vertreten und gilt innerhalb der juristichen Literatur mittlerweile als aufgegeben, da als Folge rechtsfreie Räume unter Straftätern entstünden, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein konnten. Gleichzeitig fielen unter den streng juristischen Vermögensbegriff solche Vermögensrechte, die ökonomisch völlig wertlos sind, während moderne Vermögensbestandteile wie Arbeitsleistung nicht unter dieses Vermögen subsumiert werden könnten. 

 

2. Der wirtschaftliche Vermögensbegriff

Nach dieser Ansicht gehören zum Vermögen sämtliche wirtschaftlich wertvollen, das heißt geldwerten Güter, über die eine Person verfügen kann. Problematisch an dieser Ansicht ist hauptsächlich, dass somit auch eigentlich nicht schutzwürdige, beispielsweise sittenwidrige oder verbotene Vermögenspositionen, in den Schutzbereich fielen. So würde auch der Dorogendealer, der illegal Rauschgift verkauft, im Betrugsfall von der Rechtsordnung geschützt sein. Dadurch würden Wertungswidersprüche innerhalb der Rechtsordnung entstehen.

 

3. Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff

Schließlich geht der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff davon aus, dass zum strafrechtlichen Vermögen alle vermögenswerten Rechtsgüter zählen, sofern sie unter den Schutz der Rechtsordnung fallen. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Vermögensposition von der Rechtsordnung missbilligt ist, beispielsweise weil sie gegen eine Verbotsnorm verstößt. Dafür spricht die Einheitlichkeit der Rechtsordnung, denn was zivilrechtlich verboten ist, kann auch keinen strafrechtlichen Schutz genießen. Damit korrigiert der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff gewissermaßen den sehr weit gefassten rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff, der Werungswidersprüche produziert. Diese Ansicht wird von der Literatur vertreten.

Ihr Team der Akademie Kraatz 

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