Nach § 15 StGB ist grds. nur ein vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich auch ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.
Definition
Vorsatz ist das Wissen und Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Das besagt das Simultanitätsprinzip / das Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB.Neben den 5 Sonderfällen des Vorsatzes (dolus alternativus, dolus cumulativus, dolos antecedens, dolus subsequens und dolus generalis), sind die folgenden 3 Vorsatzformen zu unterscheiden: Die Absicht (dolus directus 1. Grades), der direkte Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und der Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Absicht (dolus directus 1. Grades)
Bei der Absicht handelt es sich um die „stärkste“ Vorsatzform. Hier kommt es dem Täter gerade auf den Erfolgseintritt an (zielgerichtetes Wollen). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn man auf das Opfer schießt, um es zu töten (Tötungsabsicht).Nicht erforderlich ist es hingegen, dass es sich bei dem vom Täter verwirklichten Erfolg um das letztendlich angestrebte Endziel handelt. Ausreichend ist es vielmehr bereits, dass der Erfolgseintritt von dem Täter als ein notwendiges Zwischenziel angesehen wird, das für das Erreichen des Endziels notwendig ist.
Charakteristisch für die Absicht ist, dass das Wollenselement (voluntatives Element) im Verhältnis zum Wissenselement (kognitives Element) im Vordergrund steht. Es spricht mithin nicht gegen das Vorliegen einer Absicht, wenn der Täter den Erfolgseintritt lediglich für möglich hält, wenn es ihm gerade auf die nur für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung ankommt.
Ausblick
In dem kommenden Blogbeitrag zu den Formen des Vorsatzes werden wir den direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) behandeln.Seht Euch zu den Formen des Vorsatzes auch unser entsprechendes YouTube-Video an:
https://www.youtube.com/watch?v=egmEFRommo0&ab_channel=AkademieKraatz%26AssessorAkademie
Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR
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