1) Die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, § 123 I BGB

Eine Willenserklärung ist gemäß § 123 I BGB anfechtbar, wenn der Anfechtende bei der Abgabe der Willenserklärung arglistig getäuscht wurde.

Ein Täuschen kann durch positives Tun oder Unterlassen erfolgen. Nicht jedes Unterlassen ist aber gleich als eine Täuschungshandlung zu bewerten, es muss im Einzelfall eine Pflicht zum positiven Tun bestanden haben, bspw. eine Aufklärungspflicht (ergibt sich aus § 242 BGB).

Die Täuschung muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal geworden sein. Hierbei treten selten Probleme auf. Häufiger kommt es auf die Arglist an. 

Arglist liegt vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und er sich bewusst ist, dass der Erklä­rende durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. 


 

Fallkonstellation: Täuschung erfolgt durch einen Dritten, § 123 II BGB (P: Lagertheorie)

Wenn ein Dritter (also nicht der Erklärungsempfänger) die Täuschung verübt hat, ist eine Anfechtung nur möglich, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste.



Wer ist Dritter? (Lagertheorie!)

Dritter i.S.d. § 123 II BGB ist allerdings nur der am Rechtsgeschäft völlig Unbetei­ligte und nicht, wer im Lager des Erklärungsempfängers steht.

Der Vertreter ist nach dieser „Lagerhteorie“ immer „Nicht-Dritter“ (Arg.: Wertungen des § 278 BGB). 


 

2) Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen widerrechtlicher Drohung, § 123 I BGB

Eine Drohung iSv § 123 BGB liegt dann vor, wenn ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss hat und mit dem er die Abgabe einer Willenserklärung erreichen will.

Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das angedrohte Übel oder der Zweck (Abgabe der Willenserklärung) für sich allein gesehen schon verboten oder sittenwidrig ist. Ansonsten kann eine Zweck-Mittel-Relation trotzdem zur Rechtswidrigkeit führen, auch wenn Mittel und Zweck an sich gesehen rechtmäßig sind.

Die Drohung muss zudem für die Abgabe der Willenserklärung kausal geworden sein.


 

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