Die atypische Kausalität

Die mit der atypischen Kausalität verbundenen Rechtsfragen gilt es im Staatsexamen unbedingt zu beherrschen.


Definition der Kausalität

Kausal ist nach der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (BGHSt 1, 332 ff.).

Sonderfälle der Kausalität

Im Wesentlichen sind die folgenden 5 Sonderfälle der Kausalität zu unterscheiden: Die atypische Kausalität, die hypothetische Kausalität, die abbrechende bzw. überholende Kausalität, die alternative Kausalität und die kumulative Kausalität.

Atypische Kausalität

Bei der atypischen Kausalität liegt der Geschehensablauf außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Vorhersehbaren.

Vorliegend ist die Tathandlung für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg kausal. So kann sie nach der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel nicht hinweggedacht werden, ohne dass der betreffende Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Dieser Erfolg ist dem Täter aber nicht objektiv zurechenbar. So besteht kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg. Es hat sich also nicht die von dem Täter geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr in dem betreffenden Erfolg realisiert, da die Tathandlung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu diesem Erfolg führt.

Es kommt jedoch eine diesbzgl. Versuchsstrafbarkeit des Täters in Betracht (Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 6 Rn. 196).


Aussicht

In dem kommenden Blogbeitrag „Die hypothetische Kausalität“ werden wir die betreffende Sonderform der Kausalität behandeln.

Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR


 



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