Die Ausprägungen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips

17.02.2025 | von Florian Bieker



Das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatprinzip sind Staatsstrukturprinzipien, die die Grundlage der Verfassung bilden. Es gibt viele Ausprägungen der Prinzipien. Sowohl in der mündlichen Prüfung im ersten Staatsexamen als auch in den Klausuren in Grundstudium, Hauptstudium und den Examensklausuren des öffentlichen Rechts können diese Prinzipien mit hoher Wahrscheinlichkeit von Relevanz sein. Vielen Studierenden sind die Begriffe bekannt, aber oftmals können ebensolche bis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip keine konkreten Ausprägungen des Demokratieprinzips oder des Rechtsstaatsprinzips nennen. Stellt man sich beispielsweise vor, dass diese Frage als Einstiegsfrage in einer mündlichen Prüfung des ersten Staatsexamens kommt, startet man direkt denkbar schlecht in die Prüfung. Daher dient dieser Blogbeitrag dazu, Dir die Prinzipien und ihre Ausprägungen näherzubringen.

Die Bedeutung der Staatsstrukturprinzipien in der Klausur

Jeder Examenskandidat muss sowohl das Demokratieprinzip als auch das Rechtsstaatsprinzip und ihre Ausprägungen sicher beherrschen. Bei dem Themenbereich aus dem Staatsorganisationsrecht handelt es sich um ein Grundlagenthema, was bereits im ersten Semester gelehrt wird. Auch im Grundstudium und Hauptstudium spielt das Staatsorganisationsprinzip in den Klausuren oder Hausarbeiten erfahrungsgemäß eine wichtige Rolle. Ihre Kenntnis ist elementar, um im Examen auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Des Weiteren sehen es die Prüfer gerne, wenn die Prüflinge beispielsweise im Rahmen einer mündlichen Prüfung konkrete Ausprägungen der Staatsstrukturprinzipien nennen können.
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Euch daher die wichtigsten Ausprägungen des Demokratie – und Rechtsstaatsprinzips vermitteln.

Das Demokratie – und Rechtsstaatprinzip

1. Allgemeines

Das Demokratieprinzip leitet sich aus Art. 20 I, II GG ab. Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes. Das Volk herrscht durch die gewählten Abgeordneten. Der Grundsatz, dass gemäß Art. 20 II 1 GG alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, ist dank der Ewigkeitsklausel gemäß Art. 79 III GG geschützt und unveränderbar. Das Rechtsstaatprinzip leitet sich aus Art. 20 II, III GG ab. Kerngedanke ist hier die Gewaltenteilung, da durch die Verteilung der Macht auf verschiedene sich zum Teil gegenseitig kontrollierende Staatsorgane Machtmissbrauch verhindert wird.

2. Demokratieprinzip

Zunächst widmet sich dieser Blogbeitrag dem Demokratieprinzip und seinen Ausprägungen. Zu den Ausprägungen zählen das Wahlrecht und die Wahlrechtsgrundsätze, das Wahlsystem, die politischen Parteien und deren Schutz und der Minderheitenschutz.

a. Wahlrechtsgrundsätze

Gemäß Art. 38 I 1 GG werden die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zusätzlich existiert noch der ungeschriebene Wahlrechtsgrundsatz öffentlich. Allgemein bedeutet, dass jeder wählen darf. Unmittelbarkeit heißt, dass sofort der Abgeordnete gewählt wird. Gleichheit der Wahl ist dann gegeben, wenn die Stimme den gleichen Zähl – und Erfolgswert hat. Frei ist die Wahl, wenn kein Zwang, Druck oder Täuschung ausgeübt wird. Geheim sind die Wahlen, wenn sie anonym sind. Öffentlichkeit ist dann gegeben, wenn die Wahlvorgänge für jedermann nachvollziehbar sind.

b. ununterbrochene Legitimationskette

Mit dem Demokratieprinzip wird oftmals auch die ununterbrochene Legitimationskette erwähnt. Das bedeutet, dass das Volk durch Wahl den Bundestag wählt. Der Bundestag wählt dann den Bundeskanzler, welcher seine Minister bestimmt. Diese bestimmen dann die Verwaltungsbeamten, die nach außen Staatsgewalt ausüben. Die Ausübung der Staatsgewalt muss also immer auf das Volk zurückzuführen sein.

c. politische Parteien

Die politischen Parteien sind verfassungsrechtliche Institutionen, wie sich aus Art. 21 GG ergibt. Sie haben eine Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft. Die politische Partei wird allerdings in § 2 PartG definiert. Dabei handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein. Weiterhin genießen die politischen Parteien das sog. Parteienprivileg. Demnach dürfen sie bis zu einem Verbot durch das BVerfG staatlich nicht benachteiligt werden.

d. Mehrheiten – und Minderheitenschutz

Das Mehrheitsprinzip bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Mehrheit entscheidet, wie es zu laufen hat. Allerdings ist zu beachten, dass es verschiedene Mehrheitsbegriffe gibt. Zu nennen sind hier die relative, einfache, absolute und qualifizierte Mehrheit. Relative Mehrheit hat der, der mehr hat, als jeder andere (z.B.: Art. 63 IV GG). Einfache Mehrheit ist dann gegeben, wenn man mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen hat (z.B.: Art. 42 II GG). Absolute Mehrheit hat derjenige, der mehr als die Hälfte von dem hat, was gesetzlich möglich ist (z.B.: Art. 63 II GG). Qualifizierte Mehrheit bedeutet einen größeren gesetzlich festgelegten Teil als die zuvor genannten Mehrheiten (z.B.: Art. 79 II GG). Umgekehrt gibt es jedoch auch einen Minderheitenschutz. Dieser kommt unter anderem durch Art. 44 I GG zum Ausdruck.

3. Rechtsstaatprinzip

Das Rechtsstaatprinzip dient der Herstellung und Erhaltung der Gerechtigkeit. Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind die Menschenwürde nach Art. 1 I GG, die Rechtsschutzgarantie Art. 19 IV 1 GG, die Gewaltenteilung gemäß Art. 20 II 2 GG (Judikative, Exekutive und Legislative), der Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, das Rückwirkungsverbot, der Bestimmtheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Besonders relevant sind die drei letztgenannten Ausprägungen.

a. Bestimmtheitsgrundsatz

Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass das Recht für den potenziellen Adressaten erkennbar sein muss. Die Regelung muss klare, verständliche und widerspruchsfreie Vorgaben machen. Je größer die Einschränkung ist, desto bestimmter muss die Vorschrift gefasst sein.

b.Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in nahezu jeder Klausur des öffentlichen Rechts zu thematisieren und daher besonders relevant. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gliedert sich in folgende Prüfungspunkte:


 
Als legitimer Zweck sind grundsätzlich alle öffentlichen Interessen. Geeignet ist die Maßnahme dann, wenn sie dazu geeignet ist, den legitimen Zweck zu erreichen. Zweckdienlichkeit genügt, er muss nicht vollumfänglich erreicht werden. Erforderlichkeit bedeutet, dass die in Rede stehende Maßnahme das relativ mildeste Mittel unter mehreren gleich geeigneten Mitteln ist. Angemessen ist die Maßnahme dann, wenn die Intensität des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Hier hat eine Abwägung stattzufinden, nachdem die Intensität des Eingriffs und die Bedeutung des legitimen Zwecks ermittelt wurden. 

Fazit zum Demokratie – und Rechtsstaatprinzip

Die herausragende Bedeutung der juristischen Grundlagen, des juristischen Handwerkskoffers, sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein.
Die solide Kenntnis der Prozessgrundsätze der ZPO gehört schon im 1. Staatsexamen zum Pflichtprogramm. Sie sind häufiger Gegenstand der prozessualen Zusatzfrage in der Zivilrechtsklausur und werden auch sehr gerne in der mündlichen Prüfung abgeprüft.
Dass die Kenntnis der Prozessmaximen für ein erfolgreiches 2. Staatsexamen wichtig ist, liegt auf der Hand. Schließlich besteht das 2. Staatsexamen zu einem wesentlichen Anteil aus Prozessrecht. Gerade bei unbekannten Sachverhalten oder bei der Darstellung von Meinungsstreitigkeiten kann daher auf die Kenntnis der betreffenden Grundlagen zurückgegriffen werden.

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Florian Bieker
 


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