Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Wenn weder ein Testament errichtet (§ 2247 BGB) noch durch Erbvertrag ein Erbe eingesetzt wurde (§ 1941 BGB), greift die gesetzliche Erbfolge. Die Erbfolge, die der Erblasser per Testament oder Erbvertrag nach seinem Willen regelt, wird gewillkürte Erbfolge genannt. Liegt sie vor, ist grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen.
Der Wille des Erblassers bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung ist lediglich durch den so genannten Pflichtteil begrenzt.

 

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der per Gesetz geregelte Mindestanspruch am Erbe für diejenigen Pflichtteilsberechtigten, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, vgl. § 2303 BGB.

 

Wer erhält wie viel vom Nachlass? (Gesetzliche Erbfolge)

Die §§ 1924 bis 1936 BGB regeln, wem wie viel des Nachlasses zugesprochen wird, wenn keine gewillkürte Erbfolge vorliegt. Grundsätzlich gibt es Erben der 1. bis 4. Ordnung. Daneben gibt es das Ehegattenerbrecht und das Erbrecht des Staates. Was sich dahinter verbirgt, erklären wir im Folgenden.

 

Die gesetzlichen Erben der 1. bis 4. Ordnung

Es gibt vier verschiedene Erbenordnungen, die in einem bestimmten Rangverhältnis zueinander stehen: Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung stehen über denen der zweiten, die der zweiten Ordnung über denen der dritten, und so weiter. In § 1930 BGB ist dies so formuliert: „Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.“

Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB. Das sind die Kinder des Erblassers und deren Kinder, also die Enkel des Erblassers. Auch deren Kinder wiederum, die Urenkel des Erblassers, sind dessen Abkömmlinge und damit Erben erster Ordnung nach § 1924 Abs. 1 BGB.
Eheliche und nichteheliche Kinder sind hierbei gleichgestellt. Auch Adoptivkinder erben wie die leiblichen Kinder des Erblassers.

Zur zweiten Ordnung gehören nach § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Der dritten Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge an (§ 1926 Abs. 1 BGB).

Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sind die Erben der vierten Ordnung (§ 1928 Abs. 1 BGB).

 

Das Ehegattenerbrecht

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist in § 1931 BGB geregelt.

Danach ist der Erblasser neben den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel der Erbschaft berufen.

Neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ist der Ehegatte zur Hälfte der Erbschaft berufen.

Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden, bestimmt Absatz 2, dass der Ehegatte zur gesamten Erbschaft berufen ist.



Erbrecht des Staates

Wenn jemand keine Erben hinterlässt, kommt § 1936 BGB zum Zuge, der vermeiden soll, dass ein Erbe ohne Besitzer verbleibt. Stattdessen soll die Allgemeinheit vom Erbe profitieren. Das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erbt. Im Übrigen erbt der Bund.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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