Blogbeitrag: Die Grenzen der Versammlungsfreiheit - Wann dürfen Demonstrationen verboten werden?



Die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG ist ein zentrales Grundrecht in einer demokratischen Gesellschaft. Gerade in Zeiten außenpolitischer Konflikte wird dieses Recht oft in Anspruch genommen, um Positionen und Meinungen öffentlich kundzutun. Aber wo genau liegen die Grenzen dieses Grundrechts, und unter welchen Umständen kann eine Demonstration oder Versammlung im Vorhinein verboten werden?

1. Schutzbereich von Art. 8 GG Bevor man sich mit möglichen Einschränkungen beschäftigt, sollte man den Schutzbereich von Art. 8 GG verstehen. Dieser gewährleistet das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Schutzbereich erfasst sowohl private als auch öffentliche Versammlungen. Grundsätzlich handelt es sich um ein Deutschengrundrecht, Art. 116 I GG. Diese sind aber gem. des Diskriminierungsverbotes aus Art. 18 ff. AEUV auch ggü. Unionsbürgern anwendbar. Sollte es sich um einen Bürger handeln, der kein Unionsbürger ist, so kann man auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurückgreifen und die Schranken der Versammlungsfreiheit heranziehen. Das bedeutet, dass auch Demonstrationen gegen außenpolitische Konflikte von diesem Grundrecht umfasst sind, solange sie friedlich und ohne Waffen abgehalten werden.

2. Eingriff in Art. 8 GG Von einem Eingriff in die Versammlungsfreiheit kann man sprechen, wenn staatliche Maßnahmen die Durchführung, die Vorbereitung oder den Ablauf einer Versammlung beeinträchtigen. Ein Verbot einer Demonstration oder Versammlung stellt sicherlich den gravierendsten Eingriff dar. Aber auch Auflagen, die die Durchführung einer Versammlung erheblich erschweren, können als Eingriff angesehen werden.

3. Rechtfertigung eines Eingriffs Nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist per se rechtswidrig. Er kann gerechtfertigt sein, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, einem legitimen Zweck dient und verhältnismäßig ist. In Deutschland bildet das Versammlungsgesetz die gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Grundrecht des Art. 8 GG.

Wann können Demonstrationen im Vorhinein verboten werden?
Ein Verbot im Vorhinein ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es während der Demonstration zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen wird oder dass die Demonstration nicht friedlich verlaufen wird. Ein bloßer Verdacht oder die Möglichkeit von Ausschreitungen reichen für ein Verbot nicht aus.
Insbesondere bei Demonstrationen gegen außenpolitische Konflikte, bei denen hohe Emotionen im Spiel sein können, besteht oft die Befürchtung, dass es zu Gewalt kommen könnte. Aber auch hier gilt: Solange es keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht friedliche Durchführung gibt, kann eine Demonstration nicht im Vorhinein verboten werden.

Fazit:
Die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG ist ein hohes Gut in der Demokratie. Eingriffe in dieses Recht, insbesondere Verbote von Demonstrationen, müssen gut begründet sein und dürfen nicht auf bloßen Vermutungen basieren. Gerade in Zeiten außenpolitischer Spannungen muss dieses Recht gewahrt bleiben, damit Bürgerinnen und Bürger ihre Meinung kundtun können.


RSS Feed abonnieren