Im dichten Paragraphendschungel der deutschen Gesetze ist es schwer, stets den Überblick zu behalten. Vieles, was man anfangs noch für Recht hält, stellt sich im Nachhinein als Trugschluss heraus. Umgekehrt gilt entsprechendes. Rechtsirrtümer sind weit verbreitet und machen im Alltag selbst vor ausgebildeten Juristen nicht halt.

Das Thema der lebenslangen Freiheitsstrafe ist mustergültig dafür prädestiniert, um unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte thematisch behandelt zu werden. Denn häufig ist unklar, was einen wirklich erwartet, wenn man mit dieser Strafe konfrontiert wird.

 

Rechtsfolgen des Strafgesetzbuches

Vor Beginn der Erörterung der lebenslangen Freiheitsstrafe sollte man sich erst einmal vor Augen führen, welche Rechtsfolgen einer Straftat es überhaupt gibt. Im Wesentlichen sind die folgenden 5 Rechtsfolgen zu unterscheiden:

1. Die Hauptstrafe gem. §§ 38 ff. StGB. Diese besteht aus der Freiheitsstrafe gem. §§ 38 39 StGB und der Geldstrafe gem. §§ 40 ff. StGB.

2. Die Nebenstrafe. Das Strafgesetzbuch enthält als Nebenstrafe einzig das Fahrverbot gem. § 44 StGB.

3. Nebenfolgen als Rechtsfolgen einer Straftat, die keinen Strafcharakter haben. Hierzu zählt v.a. die Einziehung von Gegenständen gem. §§ 73 ff. StGB.

4. Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. §§ 61 ff. StGB. Hierunter fällt z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB.

5. Das Absehen von Strafe gem. § 60 StGB. Hier erfolgt nur ein feststellender gerichtlicher Schuldspruch. Auf die Festsetzung einer Strafe wird hingegen verzichtet.

 

Wie lange dauert eine lebenslange Freiheitsstrafe?

Es ist festzuhalten, dass die lebenslange Freiheitsstrafe eine Hauptstrafe ist. Sie wird bei bestimmten schweren Verbrechen wie z.B. dem Mord gem. § 211 StGB normiert.

Wenn es nun jedoch um die Frage geht, wie lange eine lebenslange Freiheitsstrafe dauert, herrscht oft ein gefährliches Halbwissen. Während manche glauben, dass lebenslang immer lebenslang bedeutet, meinen andere gehört oder gelesen zu haben, dass eine Freiheitsstrafe nur 15 Jahre dauert. Naja, ganz so einfach ist die Beantwortung dieser Frage nicht, denn wie so oft, kommt es auch bei dieser juristischen Problematik darauf an.

Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann prinzipiell tatsächlich das gesamte Leben des Verurteilten andauern. Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 57 a StGB vor, setzt das zuständige Gericht nach der Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus. Das macht das Gericht allerdings nur dann, wenn insbesondere nicht eine schwere Schuld des Verurteilten dagegen spricht.

Wir merken uns also: Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann lebenslang dauern, sie muss es aber nicht. Erneut bringt ein anfangs eindeutig scheinender Wortlaut also missverständliche Rechtsfolgen mit sich. Diese Erkenntnis macht man bereits früh im Studium und sie wird einen auch den Rest seiner juristischen Karriere begleiten. Seid also achtsam.
 


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Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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