Im dichten Paragraphendschungel der deutschen Gesetze ist es schwer, stets den Überblick zu behalten. Vieles, was man anfangs noch für Recht hält, stellt sich im Nachhinein als Trugschluss heraus. Umgekehrt gilt entsprechendes. Rechtsirrtümer sind weit verbreitet und machen im Alltag selbst vor ausgebildeten Juristen nicht halt.

Die Strafbarkeit eines Gefängnisausbruchs ist ein Klassiker unter den Rechtsirrtümern. Kaum eine betreffende Diskussion kommt ohne diese thematische Abhandlung aus.

Hierbei hat sich die Rechtsansicht der Öffentlichkeit in den letzten Jahren spätestens seit den Veröffentlichungen von Prof. Dr. Ralf Höcker extrem gewandelt. Während früher nahezu jeder glaubte, dass ein Gefängnisausbruch strafbar sein muss, herrscht mittlerweile bei vielen die Ansicht, dass bei einem Gefängnisausbruch überhaupt keine Strafbarkeit in Betracht kommt. Das habe man ja irgendwo so gehört oder gelesen …

Naja, ganz so einfach ist das nicht. Und auch zumindest Prof. Dr. Höcker hat nie geschrieben, dass ein Gefängnisausbrecher stets straflos bleibt.

 

Die Rechtslage bei einem Gefängnisausbruch

Richtig ist folgendes: Der Gefängnisausbruch ist kein eigener Straftatbestand. Die bloße Freiheitssuche ist also nicht unter Strafe gestellt. Wenn während des Gefängnisausbruchs jedoch andere Straftatbestände verwirklicht werden, kommt natürlich eine betreffende Strafbarkeit in Betracht. Sei es eine Sachbeschädigung bei dem Zersägen der Gitterstäbe oder eine Körperverletzung beim Niederschlagen des Gefängnispersonals.

Auch gibt es den Straftatbestand der Gefangenenmeuterei, der in § 121 StGB geregelt ist. Wenn sich also mehrere Gefangene zusammenrotten und mit vereinten Kräften gewaltsam ausbrechen, ist dies strafbar. Für ein Zusammenrotten reichen nach dem Bundesgerichtshof übrigens bereits 2 Gefangene aus. Das geht also schneller als man denkt.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die bloße Selbstbefreiung ist zwar nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt, eine Fremdbefreiung jedoch sehr wohl in § 120 StGB. Auch wird sich ein missglückter Ausbruchsversuch sicherlich negativ auf die Gewährung von Vollzugslockerungen auswirken, die ja im Ermessen der jeweiligen Justizvollzugsanstalt stehen.

 

Der Einbruch in ein Gefängnis

Doch nicht nur die Frage nach der Strafbarkeit eines Gefängnisausbruch ist interessant. Wie sieht es z.B. mit einem Gefängniseinbruch aus?

Ja, solche Fälle gab es schon und sei nur es nur, um Beziehungsprobleme mit dem oder der Inhaftierten auszudiskutieren. So wirklich empfehlenswert ist eine solche Umgehung der regulären Besuchszeiten jedoch nicht, denn neben Ordnungswidrigkeiten kommt hier auch der Straftat des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB in Betracht. Und dass es für die meisten Beziehungen wenig hilfreich ist, wenn beide Partner weggesperrt sind, das sollte kein allzu großes Geheimnis sein. Fragt mal bei Jura-Pärchen in der Lernzeit nach: Knast oder Lernkämmerchen... So groß ist der Unterschied manchmal nicht.

 

Unterstützung im Hinblick auf juristische Rechtsfragen

Wenn es darum geht, bestmöglich das Gesamtkonzept der Rechtswissenschaften zu verinnerlichen und sich die Methodik der Fallbearbeitung anzueignen, stehen Ihnen die Akademie Kraatz für alle Prüfungen bis hin zum 1. Staatsexamen und die Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR im Hinblick auf das 2. Staatsexamen gerne hilfreich zur Seite. Mehr Informationen erhalten Sie unter 1. Staatsexamen - Jura Einzel- und Gruppenunterricht bzw. 2. Staatsexamen - Jura Einzel- und Gruppenunterricht.

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Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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