Was regelt das EBV?
Die Vorschriften über das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer (= EBV) finden sich in den §§ 987 ff. BGB. Sie regeln, inwieweit sich Eigentümer und Besitzer gegenseitig Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungsersatz schulden.Wann liegt ein EBV / eine Vindikationslage vor?
Ein EBV besteht immer dann, wenn Eigentum und Besitz an einer Sache auseinanderfallen und der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist.Die Vindikationslage (von lat. rei vindicatio) bezeichnet eine spezifische Situation des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses im Zivilrecht, bei der ein Eigentümer gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch hat (vgl. § 985 BGB). Die andere Partei muss Besitzer der Sache sein und darf kein Recht zum Besitz an dieser Sache haben. Dies ergibt sich aus § 986 I BGB.
Die Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
Die Vorschriften des EBV regeln Ansprüche zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer grundsätzlich abschließend. Dies bedeutet, dass neben den Ansprüchen aus dem EBV Bereicherungs– und Deliktsansprüche oder GoA nicht geprüft werden dürfen; diese sind bei Vorliegen eines EBV „gesperrt„. vgl. § 993 I BGB a.E.Gesperrt ist § 823 BGB (Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung) außer im Fall des Fremdbesitzerexzesses nach BGH (§ 991 BGB s.o.) und im Fall des bösgläubigen Eigenbesitzers (beide Ausnahmen nach Literatur). Diesen Ausnahme liegt die Überlegung zugrunde, dass das EBV nur den gutgläubigen Eigenbesitzer schützen soll.
Anwendbar sind die Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 687 II BGB, die Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 816 BGB (diese regelt die Herausgabe beispielsweise des Verkaufserlöses – die Herausgabe des Erlöses ist aber nicht im EBV geregelt), den Wertersatz bei Verarbeitung nach §§ 951, 812 BGB (Wertersatz ist etwas anderes als Schadenersatz oder Nutzungen) und § 826 BGB für die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.
Was ist der Sinn und Zweck des EBV?
Das Eigentümer-Besitzer Verhältnis (kurz EBV) schützt den gutgläubigen Eigenbesitzer (ohne Besitzrecht, Vindikationslage). Es entfaltet deshalb Sperrwirkung hinsichtlich anderer Rechtsinstitute.Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
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