Die vier wichtigsten Tipps für den Erfolg in der Zivilrechtlichen Klausur mit dem Schwerpunkt Sachenrecht!
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Das Sachenrecht wird von den meisten Studenten oft als schwierig empfunden. Grund hierfür ist, unter anderem, der oft als schwierig empfundene Schachtelaufbau vieler Anspruchsprüfungen (zum Beispiel § 985 BGB mit seinen teilweise endlos zu prüfenden Eigentumsverkettungen).
Tipp Eins: Prüfe die Anspruchsgrundlagen immer strukturiert in der richtigen Reihenfolge
Bei den Herausgabeansprüchen ist zunächst auf § 861 BGB, dann 985 BGB und zum Schluss auf § 1007 BGB einzugehen. Jeglicher Prüfungsaufbau ist nicht immer starr zu sehen, sondern muss anhand des Falles und dem Schwerpunkt der jeweiligen Klausur angepasst werden. Der vorbezeichnete Aufbau ist für die Herausgabeansprüche zunächst einmal die Grundregel. Bitte nicht vergessen bei Herausgabe auch einmal ungewöhnliche Anspruchsgrundlagen, wie §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB, heranzuziehen. Sehr speziell ist dann auch vorrangig vertraglich an Anspruchsgrundlagen, die direkt für die Herausgabe „gemünzt“ sind, zu denken, wie v.a. §§ 546, 695 und 604 BGB. Last but not least, auch ein Anspruch aus §§ 823 I BGB i.V.m. 249 I BGB kann von der Rechtsfolge her auf Herausgabe gerichtet sein.
Tipp Zwei: Differenziere sauber in der richtigen Reihenfolge zwischen vertraglichen und dann erst den gesetzlichen Eigentumserwerbstatbeständen
In vielen Examensklausuren ist zu bemerken, dass die Kandidaten leider, sollte der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb (§§ 929 ff. BGB und 873, 925 BGB) im Rahmen der Klausurprüfung gescheitert sein, leider nicht noch im Anschluss die gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestände zu prüfen sind. Insbesondere die Normen für die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung nach §§ 946 ff BGB, sowie die Tatbestände der Aneignung (§§ 958 ff. BGB) , des Fundes (§§ 965 ff. BGB), der Ersitzung (§§ 937 ff. BGB) und vor allem auch die Normen des Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§§ 90, 55, 20 ff. ZVG) müssen ins Blickfeld rücken. Hier liegt oft sprichwörtlich „der Hund begraben“.
Tipp Drei: Denke an die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV, vor allem § 993 Abs. 1 HS. 2 BGB)
Die Sperrwirkung des EBV (§§ 993 Abs. 1 HS. 2 BGB) ist idealerweise immer beim Einstieg sofort in einer Art „Vorabprüfung“ im Rahmen der bereicherungsrechtlichen und deliktsrechtlichen Ansprüche zu prüfen. Hierbei sollte vorrangig geprüft werden, ob ein Eigentümer Besitzer Verhältnis (zum Beispiel im Zeitpunkt des schädigen Ereignisses, §§ 989,990 BGb) vorlag. Im Anschluss ist zu überlegen, ob die Rechtsfolge, die geprüft werden soll, auf Nutzungen und/oder Schadensersatz geht und im danach ist festzustellen, ob der Anspruchsgegner gutgläubig (redlich) war. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Sperrwirkung zu problematisieren. Im Anschluss ist das Thema der Durchbrechung der Sperrwirkung nach Wertungsgesichtspunkten näher zu betrachten (exemplarisch sei hier die Figur des „Fremdbesitzerexzesses“ zu nennen).
Tipp Vier: Berücksichtige die Kombination mit anderen Bereichen des Zivilrechts
Sehr leicht lassen sich zum Beispiel Probleme des BGB AT (Minderjährigenthematiken, Stellvertretungsprobleme, Abgabe und Zugangsprobleme bei Willenserklärungen, Form- und Fristprobleme) im Rahmen der sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen abprüfen. So kann der Prüfer wunderbar zum Beispiel bei der dinglichen Einigung im Rahmen der §§ 929 ff. BGB oder im Rahmen der §§ 873, 925 BGB die aus dem ersten Semester bekannten BGB AT Probleme wieder einbauen. Der BGB AT ist, mit Verlaub gesagt, in der Tat das allerwichtigste Rechtsgebiet, dass es im Zivilrecht zu lernen gilt.
Von Daher resümiert: Aufbau und Struktur ist Alles!
Wir hoffen dir mit diesem kleinen Artikel wieder ein wenig Hilfestellung für deine weitere Examensvorbereitung gegeben zu haben!
Dein Team der Akademie Kraatz und Assessor Akademie
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