Allgemeines

Bei dem dolus alternativus weiß der Täter nicht mit Sicherheit, welchen Tatbestand er bei mehreren prinzipiell möglichen, sich aber gegenseitig ausschließenden Tatbeständen verwirklichen wird.

Fraglich ist, wie der dolus alternativus rechtlich zu behandeln ist.

 

Eine Ansicht (Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 5 Rn. 27 b)

Nach einer Ansicht handelt der Täter nur bzgl. des schwersten Tatbestands vorsätzlich.

Entscheidend für die „Schwere“ einer Tatbestandsverwirklichung ist allgemein nicht die Höhe der höchsten Mindeststrafe, sondern die Höhe der maximal möglichen Höchststrafe.

 

Andere Ansicht (vgl. Leipziger Kommentar – Rissing-van Saan, § 52 StGB Rn. 52)

Nach einer anderen Ansicht handelt der Täter nur bzgl. des verwirklichten Tatbestands vorsätzlich.

 

Weitere Ansicht (h.M.) – Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 14 Rn. 52

Nach einer weiteren Ansicht handelt der Täter bzgl. aller vorgestellten Tatbestände vorsätzlich.



Stellungnahme

Der dritten Ansicht ist zu folgen.

Gegen die erste Ansicht spricht, dass sie das Vollendungsunrecht unter Umständen überhaupt nicht berücksichtigt. Außerdem bietet sie keinen Lösungsansatz, wenn mehrere gleich schwere Tatbestände vorliegen.

Gegen die zweite Ansicht spricht, dass bei der Verwirklichung eines minder schweren Tatbestands sachwidriger Weise ein versuchter schwererer Tatbestand rechtlich nicht berücksichtigt werden würde. Darüber hinaus bietet sie keinen Lösungsansatz, wenn letztlich überhaupt keine Tatbestandsvollendung eintritt.

Für die dritte Ansicht spricht hingegen, dass sich der Vorsatz des Täters vorliegend auf mehrere Rechtsgutsverletzungen bezieht. In diesem Sinne umfasst die dritte Ansicht den Unrechtsgehalt des Täterverhaltens am sachgerechtesten.

Um eine Gleichstellung mit dem dolus cumulativus zu vermeiden, bei welchem der Täter mit einer Handlung zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er mehrere Tatbestände verwirklicht, kann bei dem dolus alternativus der Wille, nur einen Tatbestand verwirklichen zu wollen, i.R.d. Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden

 

Unterstützung im Strafrecht

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Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR


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