Die normale Schadensersatzkonstellation im Zivilrecht

Grundsätzlich ist die Schadensersatzkonstellation im Zivilrecht die, dass der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch hat, der auf Ersatz des Schadens geht und sich nach den §§ 249 ff. BGB richtet. Dabei können immer nur eigene Schäden geltend gemacht werden, nicht jedoch die Schäden eines Dritten.

 

Ausnahme vom Grundsatz bei zufälliger Schadensverlagerung auf dritte Person

Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es zu einer zufälligen Schadensverlagerung auf einen Dritten kommt, etwa aufgrund eines Vertrags oder einer gesetzlichen Regelung. Dann würde nämlich der, der einen Anspruch auf Schadensersatz hat, keinen Schaden mehr haben, weil dieser auf den Dritten übergegangen ist.

Der Anspruchsinhaber steht also ohne Schaden, da dieser zuvor auf einen Dritten (Geschädigten) übergegangen ist. Folge dessen wäre, dass der Schädiger weder dem Anspruchsinhaber Schadensersatz leisten muss, denn dieser hat keinen Schaden, noch dem Geschädigten (Dritten), denn dieser hat keinen Anspruch.
Damit liegt eine unbillige Rechtsfolge vor, die korrigiert werden muss. Hierbei hilft die Drittschadensliquidation. Der Dritte kann mit dessen Hilfe nämlich seinen Schaden liquidieren.

 

Aufbau einer Drittschadensliquidation in der Klausur

I. Anspruchsinhaber hat Anspruch, aber keinen Schaden
→ woraus ergibt sich der Anspruch des Anspruchsinhabers (Anspruchsgrundlage)? Wieso entfällt der Schaden (Vertrag, Gesetz)?

II. Geschädigter hat einen Schaden, aber keinen Anspruch
→ aufzeigen, dass beim Dritten ein Schaden besteht

III. Zufällige Schadensverlagerung
→  gängige Fallgruppen der zufälligen Schadensverlagerung:

1. zufällige Verlagerung aufgrund von Gefahrtragungsregel (vertraglich oder gesetzlich)
→ bei gesetzlichen Gefahrtragungsregeln könnte §§ 447 BGB beim Versendungskauf, § 644 I S. 1  BGB beim Werkvertrag und § 2174 BGB beim Vermächtnis relevant werden.

2. Fälle der mittelbaren Stellvertretung
→ Stellvertreter handelt im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Dritten. Der mittelbare Vertreter ist also durch das Rechtsgeschäft gebunden, die Risiken trägt aber der Geschäftsherr. Damit hat der Stellvertreter zwar einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vertragspartner, da nur er als Vertragspartner rechtlich gebunden ist. Weil aber die wirtschaftlichen Risiken den Geschäftsherrn treffen, hat er dennoch keinen Schaden.

In unserem nächsten Blogbeitrag werden wir die dargestelle Dogmatik anhand von Fallbeispielen verdeutlichen. 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

RSS Feed abonnieren