Tatbestand des § 286 StGB

Zur Tatbestandsmäßigkeit gehört zunächst das Vorliegen einer technischen Aufzeichnung i.S.v. § 286 III StGB. Das können beispielsweise Blitzanlagen sein oder auch Fahrtenschreiber, nicht aber bspw. Personenwaagen, bei denen es an der Dauerhaftigkeit der Aufzeichnung fehlt.

Als Tathandlungen enthält § 268 StGB vier Varianten: Die Herstellung einer unechten oder die Verfälschung einer technischen Aufzeichnung sowie der Gebrauch einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung.
Unecht meint, dass die technische Aufzeichnung nicht Resultat eines selbsttätigen und unbeeinflussten Vorgangs ist. Ob das Gerät bei der Aufzeichnung fehlerfrei funktioniert hat, ist für die Echtheit nicht relevant.

Der objektive Tatbestands müsste vorsätzlich erfüllt worden sein und der Täter müsste außerdem zur Täuschung im Rechtsverkehr agiert haben.



Sachverhalt

Der Fahrer eines Kfz fährt mit überhöhter Geschwindigkeit an einem Verkehrsüberwachungsgerät vorbei, welches ihn blitzt. Aufgrund der von ihm an der Sonnenblende der Fahrerseite angebrachten Reflektoren ist der Fahrer auf dem aufgenommenen Lichtbild überbelichtet und nicht identifizierbar. Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 StGB?

 

Lösung / Problemschwerpunkt (Tatbestandsmäßigkeit der Handlung)

In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen der Tatbestandsvariante des Beeinflussen des Aufzeichnungsvorgangs durch störende Einwirkung, §§ 268 I Nr. 1 Alt. 1 iVm § 268 III StGB.

Der Begriff der technischen Aufzeichnung ist legedefiniert in § 268 II StGB. Darunter sind Darstellungen zu verstehen, die von einem technischen Gerät ganz oder teilweise selbstständig bewirkt werden, wobei der Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennbar sein muss. Gegenstand der Aufzeichnung können Daten, Messwerte oder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe sein. Dies bildet das Äquivalent zum Merkmal der verkörperten Gedankenerklärung bei der Urkunde iSv § 267 StGB. Außerdem muss die Aufzeichnung zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt sein, was quasi der den Anforderungen an den Begriff der Urkunde entspricht. Lichtbilder einer Verkehrsüberwachungsanlage, die eine automatische Messvorrichtung mit einer Kamera zusammenschaltet, sind als technische Aufzeichnungen iSd § 268 StGB zu qualifizieren.

§ 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens darauf, dass ein im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentierter Gegenstand auch in der entsprechenden Form entstanden ist, also ein Ergebnis eines automatisierten Vorgangs abbildet, welches als richtig vermutet wird.

Aufgrund dieses Schutzzwecks ist als Tathandlung, also als störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang, erforderlich, dass der selbstständig-fehlerfreie Funtkionsablauf des Aufzeichnungsgeräts beeinträchtigt wird. Der Täter müsste also störend auf den Aufzeichnungsvorgang eingewirkt haben, dieser Eingriff muss die konkrete Funktion des Gerätes beeinträchtigen und in inhaltlicher Unrichtigkeit der Aufzeichnung resultieren.

Hier könnte schon die Anwendbarkeit des § 268 III StGB daran scheitern, dass keine Störung der Funktionsweise des Geräts vorliegt, sondern dass lediglich eine Manipulation am Bezugsobjekt stattgefunden hat (sog. täuschendes Beschicken). Das meint, dass eine richtige Aufzeichnung, die auf einem ordnungsgemäßen Aufzeichnungsvorgang beruht, erstellt wurde, diese aber unter manipulierten Voraussetzungen zustande gekommen ist. Ein Eingriff wäre dann nicht erfolgt.

Hier wird durch die Reflektoren aber sogar die Entstehung einer Aufzeichnung überhaupt verhindert, d.h. es liegt nicht nur ein täuschendes Beschicken vor, die zur Erstellung einer richtigen Aufzeichnung unter manipulierten Bedingungen entstanden ist, sondern eine Aufzeichnung wurde ganz und gar verhindert

Für die Tatbestandsmäßigkeit muss aber eine unrichtige Aufzeichnung verursacht worden sein, die völlige Verhinderung der Aufzeichnung durch Manipulationen am Objekt, die es für das aufzeichnende Gerät unerkennbar machen, ist nicht tatbestandsmäßig.

Durch das Anbringen der Reflektoren wurde die Entstehung der Aufzeichnung, nämlich die Lichtbildaufnahme des Fahrers, überhaupt verhindert, daher treffen die Ausführungen hier zu. 

Somit ist der Tatbestand hier zu verneinen, ohne dass entschieden werden müsste, ob eine täuschende Beschickung oder gar die Verhinderung der Aufzeichnung angenommen wird.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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