Allgemeines zum Einspruch gegen das Versäumnisurteil

Der Einspruch ist in § 338 ZPO geregelt. Über den Einspruch als Rechtsbehelf ist nach Maßgabe des § 232 ZPO ordnungsgemäß zu belehren. Rechtsfolge eines zulässigen Einspruchs ist die Rückversetzung in den Ursprungszustand, also die Lage vor Eintritt der Säumnis. Der Einspruch hat Suspensiveffekt, d.h. er hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils. Er hat keinen Devolutiveffekt, d.h. mit dem Einspruch befasst sich das Gericht, welches zuvor auch das Versäumnisurteil erlassen hat.

 

Prüfung eines Einspruchs

Statthaftigkeit

Der Einspruch ist statthaft gegen ein echtes Versäumnisurteil, § 338 ZPO. Gegen unechte Versäumnisurteile, d.h. solche, die im Zuge eines Versäumnisverfahrens erlassen wurden, aber die Klage als unzulässig (Prozessurteil) bzw. unbegründet (Sachurteil) abweisen, ist nur die Berufung statthaft.
 


Einspruchsschrift

Die Einspruchsschrift ist beim Ausgangsgericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, einzureichen, § 340 I ZPO.

 

Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, § 339 I ZPO. Es handelt sich dabei um eine Notfrist, d.h. sie darf auf Antrag nicht verlängert werden. Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils.

 

Inhalt der Einspruchsschrift

Aus § 340 II ZPO ergibt sich der Inhalt der Einspruchsschrift. Danach muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das sich der Einspruch richtet, sowie die Einspruchserklärung enthalten sein. Nach § 340 III ZPO sind auch die Angriffs- und Verteidigungsmittel zu erwähnen.



Unzulässigkeit des Einspruchs

Ist der Einspruch unzulässig, wird das Gericht den Einspruch durch Endurteil verwerfen, § 341 I 2 ZPO. Das Versäumnisurteil bleibt dann bestehen.

 

Zulässigkeit des Einspruchs

Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Das Gericht bestimmt dann einen Einspruchstermin zur mündlichen Verhandlung, § 341a ZPO. Dort wird Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten, wenn in der Entscheidung nach Einspruch das Gericht zur gleichen Überzeugung gekommen ist wie in der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung, § 343 S. 1 ZPO. Wenn das Gericht zu einer anderen Überzeugung kommt und diese nicht mit dem des Versäumnisurteils übereinstimmt, ist neu zu entscheiden und durch das neue Urteil das Versäumnisurteil aufzuheben, § 343 S.2 ZPO.

In einem anderen Blogbeitrag haben wir uns mit dem Versäumnisurteil gem. § 331 ZPO beschäftigt.

Repetirorentipp: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil stellt häufig im 1. Examen den Klausureinstieg dar und ist daher genau zu beherrschen! Lernen Sie das niemals auf Lücke!


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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