Erlöschen des Vermieterpfandrechts, § 562a BGB
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.Auch infolge einer Entfernung der Sache aus der Mietwohnung ist ein Erlöschen des ursprünglich wirksam entstandenen Vermieterpfandrechts denkbar.
Es ist strittig, ob die Entfernung der Sache endgültig geplant sein muss oder ob auch eine nur vorübergehende Entfernung unter § 562a S. 1 BGB fällt. Wenn schon eine vorübergehende Entfernung der Sache vom Grundstück genügt, kann das Vermieterpfandrecht theoretisch wieder entstehen, wenn es zurück auf das Grundstück verschafft wird.
Außerdem darf die Sache nicht ohne Wissen des Vermieters oder unter dessen Widerspruch entfernt worden sein. Dabei ist zu beachten, dass eine fehlende Kenntnis des Vermieters von der Entfernung der Sache dann unschädlich ist für das Erlöschen des Pfandrechts, wenn der Vermieter einer Duldungspflicht unterliegt. Das ergibt sich aus der Berücksichtung des Sinn und Zwecks der Norm. Wenn der Vermieter gar nicht hätte widersprechen können, musste er auch nicht informiert werden.
Wann kann der Vermieter nicht widersprechen? § 562a S. 2 BGB
Die Voraussetzungen sind in der Norm geregelt: Wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht (Einschicken zur Reparatur, zeitweises Ausleihen der Sache), ist eine Information nicht notwendig, denn der Vermieter kann nicht widersprechen. Außerdem kann er auch dann nicht widersprechen, wenn die Entfernung zwar nicht den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht, die restlichen verbleibenden Sachen aber zur Sicherung der Forderungen des Vermieters ausreichen.
Ein Widerspruch, der trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen getätigt wurde, ist unbeachtlich gemäß § 562a S. 2 BGB.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor und ein Widerspruch wurde getätigt, so konnte das Vermieterpfandrecht durch die Entfernung nicht erlöschen. Es bestünde dann weiterhin trotz der Entfernung der Sache aus der Wohnung.
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