Um welches Thema geht es in dem Urteil, welches wir behandeln?

Heute geht es um ein neues BGH-Urteil vom 18.09.2020 auf dem Gebiet des Sachenrechts.

Wie immer stellen wir Ihnen zunächst die Leitsätze der Entscheidung vor:

Leitsatz 1: Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kfz unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.

Leitsatz 2: Die Überlassung des Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.

Leitsatz 3: Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.

 

Was sind die Problemschwerpunkte des zugrunde liegenden Falls?

Problemschwerpunkte sind hier die Differenzierung zwischen Besitzlockerung und Besitzverlust, die Voraussetzungen der Besitzdienerschaft im Sinne des § 855 BGB, die analoge Anwendung des § 855 BGB und der Begriff des Abhandenkommens im Sinne des § 935 BGB.

 

Wie lautet der Sachverhalt?

Vereinfacht und kurz zusammengefasst liegt dem Urteil der folgende Sachverhalt zugrunde:

Wir haben den Autohändler A und den B, der sich für einen Wagen des A interessierte. B kam zum A ins Autohaus und wollte ein dort ausgestelltes Auto probefahren. Er hat zur Identifikation auch einen Personalausweis vorgelegt, der sich später jedoch als Fälschung rausstellte. Der B hat weiterhin eine Handynummer hinterlassen, die für den A später jedoch nicht erkennbar war.

A und B haben sodann eine Probefahrt für die Dauer von einer Stunde vereinbart. A hat dem B die Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug ausgehändigt. Außerdem hat er dem B eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgehändigt.

B ist von der Probefahrt mit dem Wagen des A nie zurückgekehrt.

Jahre später ist dann ein Dritter (D) auf den Wagen aufmerksam geworden. Auf einem Internetverkaufsportal fand er ein Angebot des C. Dieser hatte den Wagen von der Probefahrt zum Verkauf angeboten.

D wollte den Wagen vom C kaufen. C und D haben sich daraufhin also getroffen, das Auto wurde übergeben und übereignet, Papiere wurden vorgelegt und sie hatten sich auf einen Kaufpreis geeinigt, der etwas unter dem üblichen Marktpreis für Gebrauchtwagen des betreffenden Typs lag.

D  wollte nunmehr das Auto bei der Zulassungsstelle anmelden, aber wurde abgelehnt, da es dort als gestohlen gemeldet war.

A wurde vom Fund des von ihm als gestohlen gemeldeten Wagens informiert. Daraufhin verlangt A von D den Wagen heraus.

 

Unsere Fallfrage

Hat A einen Anspruch auf Herausgabe gegen den D?

 

Welche Ansprüche sind hier denkbar?

Zuerst kommt einem sofort der Anspruch aus § 985 BGB in den Sinn.

Zuvor muss man allerdings den § 861 BGB, der ein Besitzschutzanspruch ist, kurz andenken. Diesen Anspruch prüft man noch vor dem § 985 BGB, die Ansprüche sind nebeneinander anwendbar (Anspruchskonkurrenz).

Wir konzentrieren uns hier auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

 

Prüfung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB

Wir können davon ausgehen, dass A ursprünglich Eigentümer war (Publizitätsprinzip).

Wir werden uns nun chronologisch anschauen, ob das Eigentum ggfs. übergegangen ist.

Eigentumsübertragung an B?

Eine solche hat nicht stattgefunden, hier kann man sich entsprechend kurz halten. Der Probefahrt des B ging keine dingliche Einigung zwischen B und A voraus, er wollte den Besitz nur zeitweise überlassen.

(Hinweis: Hier bei der dinglichen Einigung kann der Klausurersteller ggfs. BGB AT-Wissen abprüfen, indem im Rahmen der dinglichen Einigung gewisse Hürden (bspw. bzgl. Der Geschäftsfähigkeit) eingebaut werden.)

Eigentumsübertragung C an D?

Es könnte aber eine Eigentumsübertragung von C an D stattgefunden haben.
Hier sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 929 BGB zu prüfen: Eine Einigung hat stattgefunden, auch eine Übergabe des Wagens liegt vor. Fraglich ist, ob C auch berechtigt war, das Eigentum zu übertragen (Verfügungsbefugnis).

Eigentümer war eigentlich der A, s.o. C war auch nicht von A zur Verfügung ermächtigt.
Damit scheitert es an der Berechtigung des C zur Eigentumsübertragung.
Übrigens ist im Rahmen der Berechtigung nicht nur die Eigentümerstellung festzustellen, sondern auch, ob es ein verfügungsberechtigter Eigentümer war. Hier muss man also in zwei Punkte auffächern.

Da wir hier keine Berechtigung haben, gehen wir natürlich weiter auf den möglichen gutgläubigen Erwerb durch D.

Hier hätte sich eine Übertragung nach § 929 BGB gerichtet. Dementsprechend befindet sich die Regelung des gutgläubigen Erwerbs hierzu im § 932 BGB. Dies müssen wir nun prüfen.

Für den gutgläubigen Erwerb bedarf es eines Rechtsgeschäfts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts.

Was versteht man unter einem Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts? Das meint ein Rechtsgeschäft zwischen zwei lebenden Personen, wobei auf der Veräußerer- und auf der Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sein müssen. Der gutgläubige Erwerb soll nämlich den Rechtsverkehr schützen. Hier baut der Klausurersteller aber für gewöhnlich keine Probleme ein.

Welche weiteren Voraussetzungen gibt es für den gutgläubigen Erwerb?

Ein gutgläubiger Erwerb kann überhaupt nur auf der Basis eines Rechtsscheins entstehen.

Ohne einen Rechtsschein kann es keinen guten Glauben geben. Daher prüfen wir zunächst, woraus sich ggfs. ein objektiver Rechtsschein hier ergeben könnte.

Bei einem Auto besteht der objektive Rechtsscheintatbestand dann, wenn Besitz besteht und eine Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden kann. C hat D die entsprechenden Papiere vorgelegt. Hier lag ein Rechtsscheintatbestand also grundsätzlich vor.

Fraglich ist nun, ob hier der B gutgläubig war.

Dies bestimmt sich nach § 932 II BGB. Dieser Punkt lässt Argumentationsspielraum offen. Kriterien für die Beurteilung des guten Glaubens sind hier beispielsweise der festgelegte Kaufpreis, also ob dieser realistischerweise für ein Auto des betreffenden Typs in dieser Höhe verlangt werden kann, oder ob sich hier schon ein Verdacht bzgl. der Eigentümerstellung hätte aufdrängen müssen. Auch der Ort des Geschäfts kann ausschlaggebend sein und muss entsprechend für die Beurteilung der Gutglaubenseigenschaft berücksichtigt werden. Findet die Übergabe des Fahrzeugs und das Aushändigen der erforderlichen Papiere an einem seriösen Ort statt oder lassen schon äußere Umstände objektiv darauf schließen, dass man es hier mit einem unseriösen Geschäftspartner zutun hat?

An dieser Stelle ist es wichtig, mit dem Sachverhalt zu arbeiten und alle enthaltenen Informationen zu verarbeiten, um zu einer auf den Fall zugeschnittenen Lösung zu kommen. Nehmen Sie davon Abstand, abstrakte Kriterien aufzulisten, ohne konkret unter sie zu subsumieren. Hier gibt der Sachverhalt für gewöhnlich ausreichend Hinweise.

Nach der Feststellung des objektiven Rechtsscheintatbestandes und der Gutgläubigkeit kommen wir zum nächsten Prüfungspunkt: Kein Abhandenkommen, § 935 BGB.

Das von C an D veräußerte Auto dürfte dem A also nicht abhandengekommen sein. Hierin liegt ein Problem des Falles, nämlich der Begriff des Abhandenkommens. Hierbei handelt es sich definitorisch um einen unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.

Zunächst prüfen wir das Merkmal der Unfreiwilligkeit.

Hier ist zu untersuchen, ob der A das Auto freiwillig oder unfreiwillig an den B rausgegeben hat.

Wir haben die Besonderheit, dass A das Auto aufgrund einer Täuschung, nämlich B’s Angabe, er würde nach einer Stunde Probefahren zurück zum Autobaus kommen und den Wagen zurückgeben, rausgegeben hat. Man könnte daher hier sagen, dass keine freiwillige Besitzaufgabe durch den A vorliegt.

Hier muss man allerdings genau sein. Die Täuschung über das Zurückbringen des Wagens ist der Entscheidung über das Aushändigen des Schlüssels für denselben noch vorgelagert. Die Entscheidung, den Schlüssel zu übergeben und die Probefahrt zu ermöglichen, beruhte dennoch auf einem freien Willensentschluss des A. Er wollte dem B gerade ermöglichen, das Fahrzeug zu testen, da er ihn für einen potentiellen Käufer hielt. Damit ist die Besitzaufgabe nicht unfreiwillig gewesen.

Man kann hier also festhalten, dass eine Besitzaufgabe auch dann freiwillig erfolgt, wenn sie durch eine Täuschung bestimmt war.

Liegt hier aber überhaupt eine Besitzaufgabe vor?

Nur dann würde der Besitz des A beendet worden sein. Es käme auch eine bloße Besitzlockerung in Betracht. Dies ist sozusagen die Vorstufe zur Besitzaufgabe, hierbei wird aber der Besitz noch nicht beendet, er ist eben nur zeitweise gelockert.

Ob Besitzlockerung oder Besitzaufgabe vorliegt, ist anhand der gegebenen Sachverhaltsinformationen zu erforschen. Anhaltspunkte können die vereinbarte Fahrzeit sein sowie der Radius, in dem probegefahren werden darf. Ist vereinbart, dass der Kaufinteressent nur kurz auf dem Gelände fahren darf, ist sicherlich noch nicht von einer Besitzaufgabe auszugehen.

Bei einer vereinbarten Fahrtzeit von einer Stunde auf öffentlichen Straßen ist eine entsprechende Abgrenzung notwendig. Die räumliche Entfernung, die in dieser Zeit erreicht werden kann, spricht eher für eine Besitzaufgabe. Der B erhielt Schlüssel und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 2. Er konnte frei über das Auto verfügen und stand in keiner Beziehung mehr zum A, der ab der Übergabe der Schlüssel keinen Zugriff mehr auf das Fahrzeug hatte. Eine bloße Besitzlockerung kann dann nicht mehr angenommen werden.

Eine andere Auslegung ist hier zwar vertretbar. Man sollte dabei aber eine lebensnahe Sachverhaltsauslegung bemühen. Damit käme man hier dann mit der genannten Begründung zu einer Besitzaufgabe.

Nun kommen wir zur Frage der Besitzdienerschaft.

Allerdings hätten wir dann doch keine Besitzaufgabe des A, wenn der B nur dessen Besitzdiener wäre. Daher ist der Begriff der Besitzdienerschaft hier zunächst zu klären. Dieser ist in § 855 BGB geregelt. Der Besitzdiener ist jemand, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Wenn dies der Fall ist, wäre nur der andere Besitzer, vgl. § 855 BGB.

Wenn A dem B das Auto nur als sein Besitzdiener überlassen wollte, hätte er also gerade nicht unfreiwillig seinen Besitz verloren, sondern wäre Besitzer des Wagens geblieben.

Ob eine Besitzdienerschaft vorliegt, muss durch Auslegung ermittelt werden. Hier besteht kein soziales Abhängigkeitsverhältnis und keine Zugriffsmöglichkeit seitens des A. Nach dem Wortlaut läge demnach keine Besitzdienerschaft vor.

Es wäre dann zu denken an eine mögliche Analogie des § 855 BGB.

Hierfür ist eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage erforderlich. Über die planwidrige Regelungslücke können Sie in der Klausur naturgemäß wenig schreiben, da Sie hierzu die entsprechenden Drucksachen zur Gesetzesbegründung des Bundestages einsehen müssten. Diese werden Ihnen nicht abgedruckt. Stattdessen müssen sie ausführlich unter die vergleichbare Interessenlage subsumieren. Hier könnte für eine vergleichbare Interessenlage sprechen, dass der B so wie auch ein Besitzdiener ja durch die Gebrauchsüberlassung keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich des Besitzes erlangt.

Auf der anderen Seite lässt sich gegen eine Analogie anführen, dass hier keinerlei soziales Abhängigkeitsverhältnis, kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Dies ist aber ein zentrales Tatbestandsmerkmal des § 855 BGB.
Der § 855 BGB ist außerdem eine Ausnahmevorschrift zu den § 854 ff. Normalerweise ist nämlich derjenige Besitzer, der die tatsächliche Sachherrschaft hat. Hier wäre es gerade der andere, der A. Ausnahmevorschriften sind daher nicht zur analogen Anwendung geeignet.

Eine Analogie kommt im Ergebnis also nicht in Betracht.

Zwischenergebnis:

Damit liegt eine Besitzaufgabe und keine Besitzlockerung bei A vor. Dem A ist das Auto folglich nicht abhanden gekommen, sodass unser Prüfungspunkt „kein Abhandenkommen“ im Rahmen der Prüfung des gutgläubigen Erwerbs bejaht werden kann, § 935 BGB.

 

Ergebnis

Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. § 932 BGB liegen vor. Der D konnte das Eigentum daher hier gutgläubig von C erwerben. A hat keinen Anspruch gegen D auf Herausgabe des Wagens aus § 985 BGB.


Sehen Sie sich gerne auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


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