Der Bundesgerichtshof äußert sich in seinem Urteil vom 23.09.2022 zur Beweislastverteilung bei (gefälschten) Fahrzeugbriefen im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. 

 

Sachverhalt 

  • italienisches Unternehmen kauft über ein deutsches Autohaus einen Gebrauchtwagen zum Weiterverkauf in Italien
     
  • deutsches Autohaus war aber nicht Eigentümer, sondern hatte Fahrzeug nur von damaliger Eigentümerin geleast
     
  • Fahrzeug wurde von Autohaus in Deutschland abgeholt und nach Italien gebracht
     
  • italienisches Unternehmen und die beklagte Eigentümerin streiten darüber, ob dem Vermittler bei der Abholung des Fahrzeugs ein gefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt wurde, in welchem das Autohaus als Halter eingetragen war


 

Entscheidung des BGH

  • OLG Stuttgart urteilt zugunsten des italienischen Unternehmens, sodass die ursprüngliche Eigentümerin nicht das Fahrzeug zurückerhielt, sondern den echten Fahrzeugbrief nach Italien schicken musste
     
  • italienisches Unternehmen ist also rechtmäßig Eigentümerin des Fahrzeugs geworden
 
„Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens darauf beruft, das Fahrzeug gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben zu haben, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich den Fahrzeugbrief (sog. Zulassungsbescheinigung II) nicht hat vorlegen lassen bzw. diesen nicht geprüft hat.“ (Az. V ZR 148/21)


 

Gründe

Der BGH hat die Revision der Ex-Eigentümerin des Wagens gegen die OLG-Entscheidung abgewiesen, weil das italienische Unternehmen rechtmäßig Eigentümerin des Autos geworden sei und folglich die Herausgabe des Fahrzeugbriefs verlangen kann gemäß § 985 i. V. m. § 952 BGB analog.

Die beklagte Eigentümerin konnte nämlich keinen Beweis über die fehlende Gutgläubigkeit des italienischen Unternehmens erbringen.

An dieser Beweislastverteilung ändert sich auch nichts, wenn Anknüpfungspunkt für die fehlende Gutgläubigkeit der gefälschte Fahrzeugbrief ist. Die Erwerberin muss – wie hier geschehen – lediglich darlegen, dass sie sich den Fahrzeugbrief hat vorlegen lassen und diesen auch geprüft hat. Sie trifft also nur eine sekundäre Darlegungslast.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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