In Strafsachen sind in erster Instanz sachlich entweder die Amtsgerichte oder die Landgerichte zuständig. Dies ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, kurz: GVG.

 

1) Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte ist in § 24 GVG geregelt.
  • Demnach ist das Amtsgericht zuständig, wenn keine ausschließliche Zuständigkeitsregelung einschlägig ist, die zu den Landgerichten weist, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 74 II, 74a oder 120 GVG.
     
  • Weiterhin ist das Amtsgericht zuständig, wenn die Strafe nicht höher als vier Jahre erwartet wird, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG.
     
  • Schließlich ist das Amtsgericht auch dann zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft nicht wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeigen in Betracht kommen, des Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles (z.B. Klärung einer offenen Rechtsfrage) Anklage beim Landgericht erhebt, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG.


 

Zuständigkeiten der Spruchkörper innerhalb der Amtsgerichte

Innerhalb des Amtsgerichts gibt es den Strafrichter als Spruchkörper gemäß § 25 GVG: Dieser entscheidet als Einzelrichter.

Weiterhin gibt es das Schöffengericht, bestehend aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen, §§ 29 I GVG, 31 GVG.

Außerdem kann ein erweitertes Schöffengericht gebildet werden, bestehend aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, § 29 II GVG.

 
  • Wann ist der Strafrichter zuständig?
Der Strafrichter entscheidet bei vergehen, wenn im Wege der Privatklage verfolgt wird, § 25 Nr. 1 GVG, oder wenn keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist, § 25 Nr. 2 GVG).
 
  • Wann ist das Schöffengericht zuständig?
Wenn der Strafrichter nicht zuständig ist, ist in allen anderen Fällen vor dem Amtsgericht das Schöffengericht der zuständige Spruchkörper, § 28 ff. GVG. Es entscheidet folglich bei Verbrechen und wenn eine Straferwartung von über zwei Jahren zu erwarten ist.



 

2) Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts

Die Zuständigkeit des Landgerichts ist in §§ 74 Abs. 1, Abs. 2, 74a ff. GVG geregelt.
  • Danach ist das Landgericht zuständig, wenn eine der in § 74 Abs. 2 Nr. 1 - 30 GVG normierten Katalogstraftaten im Raum steht (Schwurgerichtssachen).
     
  • Weiterhin ist das Landgericht zuständig bei sonstigen Verbrechen oder Vergehen nach §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 74 I GVG, wo eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten ist.


 

Zuständigkeiten der Spruchkörper innerhalb der Landgerichte

  • Wann ist das Schwurgericht zuständig?
Das Schwurgericht ist in den in § 74 Abs. 2 GVG normierten Fällen zuständig.
 
  • Wann ist die große Strafkammer (drei Berufsrichter, zwei Schöffen) bzw. die kleine Strafkammer (ein Berufsrichter, zwei Schöffen) zuständig?
Die kleine bzw. große Strafkammer ist in den in § 74 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, Hs. 2 GVG geregelten Fällen zuständig.



Gemäß den §§ 74 a bis c können auch besondere Kammern gebildet werden.


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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