Bei juristischen Begriffen nicht durcheinander zu geraten ist gar nicht so leicht. 
 


Handlungseinheit / Handlungsmehrheit, Gesetzeseinheit / Gesetzesmehrheit, Tateinheit / Tatmehrheit

Handlungseinheit und Handlungsmehrheit, Gesetzeseinheit und Gesetzesmehrheit, Tateinheit und Tatmehrheit sind sicherlich Begrifflichkeiten, die ihr schon einmal gehört habt. Sie tauchen im Strafrecht auf. Doch sie zu definieren und voneinander abzugrenzen fällt vielen häufig schwer. Daher wollen wir uns in diesem Blogbeitrag einmal einigen grundlegenden Begriffen des Strafrechts widmen.


 

Strafrechtlicher Handlungsbegriff 

Wir beginnen mit dem strafrechtlichen Handlungsbegriff. Dieser umfasst nach der herrschenden sozialen Handlungslehre jedes sozialerhebliche und beherrschbare menschliche Verhalten in der Gestalt eines aktiven Tuns oder Unterlassens. 

In diesem Zusammenhang stehen die Begriffe der Handlungseinheit und Handlungsmehrheit. 




Handlungseinheit und Handlungsmehrheit

Diese Begriffe beziehen sich auf die Frage: Wie viele strafrechtliche Handlungen liegen vor? 

Eine strafrechtliche Handlung im Sinne der Handlungseinheit liegt in den folgenden Fällen vor: 
  • Handlung im natürlichen Sinne (ein Tatentschluss mündet in einer Handlung)
  • natürliche Handlungseinheit (mehrere Tatentschlüsse bilden ein einheitliches Tun)
  • juristische Handlungseinheit (bei mehraktigen Delikten, Dauerdelikten und tatbestandlicher Handlungseinheit) 
 

Gesetzeseinheit und Gesetzesmehrheit 

Diese Begriffe beziehen sich auf die Frage: Kommt von mehreren verwirklichten Tatbeständen infolge von Gesetzeskonkurrenzen nur ein einzelner zur Anwendung (Gesetzeseinheit) oder ob mehrere zur Anwendung kommen (Gesetzesmehrheit in der Gestalt von Tateinheit oder Tatmehrheit, s.u.). 
 



Tateinheit und Tatmehrheit

Diese Begriffe beziehen sich also in den Fällen von Gesetzesmehrheit auf die Frage, wie die Mehrzahl von Tatbestandsverwirklichungen im Einzelfall zu bestrafen ist.

Während  bei der Tateinheit zwischen den betreffenden Tatbestandsverwitklichungen ein enger Zusammenhang besteht, der sie als Einheit erscheinen lässt, fehlt dieser Aspekt bei der Tatmehrheit.

Im Rahmen der Tateinheit wird nur nach dem schwersten Delikt bestraft. Bei der Strafmehrheit wird aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB gebildet. Diese ergibt sich gemäß § 54 Abs. 1 StGB aus einer angemessenen Erhöhung der schwersten Einzelstrafe, wobei sie gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht die Summe der individuell für jede einzelne Tat festgelegten Einzelstrafen erreichen darf. 

Achtung: Tateinheit und Tatmehrheit sind nicht mit Handlungseinheit und Handlungsmehrheit gleichzusetzen! Zwar liegt bei jeder Tateinheit auch eine Handlungseinheit vor und bei jeder Tatmehrheit auch eine Handlungsmehrheit. Dies gilt jedoch nicht umgekehrt, da aufgrund von Gesetzeskonkurrenzen trotz Vorhandenseins einer Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit das Vorliegen einer Tateinheit oder Tatmehrheit unter Umständen verneint werden kann. 


Sehen Sie sich gerne auch unser entsprechendes Youtube-Video hierzu an: 
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Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 


 

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