Ob man es Allgemeinwissen oder juristisches Grundwissen nennt - Sie sollten als angehende Juristinnen und Juristen mit der deutschen Gerichtsbarkeit vertraut sein.

Unter Gerichtsbarkeit versteht man den Aufbau und die Gliederung der Bundesgerichte in Deutschland, d.h. welche Gerichte für welche Art von Rechtsstreitigkeiten zuständig sind.

 

Welche Gerichtsbarkeiten gibt es?

Es gibt in der Bundesrepublik die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit.

 

Wo sind die höchsten Gerichte in der Bundesrepublik angesiedelt?

Der Bundesgerichtshof (ordentliche Gerichtsbarkeit) befindet sich in Karlsruhe.
Das Bundesarbeitsgericht befindet sich in Erfurt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in Leipzig angesiedelt.
Der Bundesfinanzhof hat seinen Sitz in München.
Das Bundessozialgericht finden Sie in Kassel.

 

Wie lauten die Instanzenzüge?

Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das höchste Gericht der Bundesgerichtshof (BGH). Darunter folgen Oberlandesgericht (OLG), Landgericht (LG) und Amtsgericht (AG) als unterste Instanz.

Innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) die höchste Instanz. Darunter folgen die Landesarbeitsgerichte (LAG) sowie die Arbeitsgerichte (ArbG).

Innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht die höchste Instanz (BVerwG). Es folgen die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (OVG/VGH) sowie die Verwaltungsgerichte (VG).

Das Bundessozialgericht (BSG) ist innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit das oberste Gericht. Darunter liegen Landessozialgerichte (LSG) und Sozialgerichte (SG) als unterste Instanz.

Schließlich ist innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit der Bundesfinanzhof (BFH) das oberste Gericht, darunter sind die Finanzgerichte angesiedelt (FG).

 

Was sind die Zuständigkeitsbereiche der Gerichte?

Die ordentlichen Gerichte sind für Zivilsachen, Familiensachen, Strafsachen sowie für eine Reihe von Verfahren zuständig, die man Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nennt, vgl. § 13 GVG.

Die Arbeitsgerichte oben die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen aus, dies sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen den Tarifparteien. Der genauer Zuständigkeitskatalog ist in den §§ 2,3 ArbGG geregelt.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist in § 45 VwGO geregelt. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Streitigkeiten gegeben, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten stehen sich meist natürliche Personen und Gebietskörperschaften gegenüber, die sich über eine behördliche Entscheidung oder ein Handeln /Unterlassen streiten.

Die Sozialgerichte entscheiden über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Sozialgerichten offensteht, § 8 SGG. Die gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten der Sozialgerichte sind in § 51 SSG ausführlich geregelt.

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist (§ 35 FGO). Wann der Finanzrechtsweg gegeben ist, regelt § 33 FGO. Grundsätzlich können sich Bürger vor den Finanzgerichten gegen die Verwaltungsakte der Finanzbehörden wehren, bspw. Einkommensteuerbescheide.

Mit welchen Bereichen des öffentlichen Rechts unsere Gerichtsbarkeiten korrelieren, können Sie in unserem Blogbeitrag Öffentliches Recht nachlesen.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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