Die Infektionskrankheit COVID-19 betrifft die gesamte Gesellschaft. Selbst diejenigen unter uns, die unmittelbar keine virusbedingten Krankheitssymptome zeigen, haben bereits seit Monaten mit erheblichen Einschränkungen ihres Alltags zu kämpfen. Sei es privat oder beruflich. Das gilt auch für Studenten und Referendare. Vorlesungen werden verschoben oder abgesagt. Und auch private Lerntreffen sind je nach Teilnehmerzahl weitestgehend verboten. Die Akademie Kraatz und auch die Assessor Akademie haben hierauf schnellstmöglich reagiert und die gemeinsamen Räumlichkeiten den aktuellsten Hygienebestimmungen angepasst. Während eines echten Lockdowns, der Ausnahmen auf ein Mindestmaß des täglichen Lebensbedarfs reduziert, dürfen aber selbst optimal vorbereitete Lehrsäle dem Kundenverkehr nicht zugänglich gemacht werden. Da unsere beiden Repetitorien bereits seit längerer Zeit neben dem Präsenzunterricht auch Onlinekurse anbieten, war es sowohl der Akademie Kraatz als auch der Assessor Akademie ohne Weiteres möglich, den Bedarf an virtuellem Lernen via Videokonferenzen zu decken und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ein derartiges Verfahren ist aber aus praktischen bzw. zumindest finanziellen Gründen nicht allen Arbeitgebern möglich. Gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen ist daher in diesen Zeiten nur das Beste zu wünschen, damit sie es möglichst schadlos durch die Pandemie schaffen.

 

Wie wirkt sich Corona auf das Lernen aus?

Während eines Lockdowns verlagert sich das Lernen gezwungenermaßen nach Hause. Das konnte zu früheren Zeiten noch verlockend klingen, doch wird es aktuell spätestens dann zum Problem, wenn einem allmählich die Decke auf den Kopf zu fallen droht. Gerade die tiefgreifenden Einschränkungen unserer Freizeitgestaltung erschweren es enorm, unseren Arbeitsalltag organisiert in die heimischen vier Wände zu verlagern. Täglich finden wir neue Ablenkungsmöglichkeiten: Aufräumen, Wäsche waschen ... Alles notwendige Arbeiten, die man normalerweise vor dem Beginn oder nach dem Ende eines Lerntages erledigt hätte, die sich jetzt aber irgendwie dazwischendrängen.

 

Wie lassen sich Ablenkungen vermeiden?

Ein hilfreicher Denkansatz zur Schaffung eines geordneten Arbeitsalltags mag anfangs vielleicht stark vereinfacht klingen, doch ist es manchmal gerade diese Herangehensweise, die sich als die effektivste erweist: Versuchen Sie bestmöglich Ihren ursprünglichen Lehrplan umzusetzen. Machen Sie aus Ihrem Zuhause Ihre eigene Bibliothek oder Ihr eigenes Büro, wo Sie nur für das Augen und Ohren haben, was Sie prinzipiell auch an diesen Orten berücksichtigen würden. Hierbei erweist es sich als hilfreich, jedwede Ablenkungsmöglichkeit möglichst weit aus dem eigenen Sichtfeld zu entfernen, um Versuchungen bereits im Keim zu ersticken. Auch sollten Sie es in den Pausen nicht vergessen, tunlichst häufig an die frische Luft zu gehen und sich die Beine zu vertreten. Sämtliche der vorgenannte Aspekte sind natürlich nur für diejenigen Studenten und Referendare umsetzbar, die selbst nicht erkrankt sind oder aufgrund anderer virusbedingter Umstände ihre Prioritäten vorerst anders setzen müssen. Die hiesigen Ratschläge richten sich daher schwerpunktmäßig an all diejenigen, für die es zu Corona-Zeiten die größte Herausforderung ist, sich an die neue Lernumgebung zu gewöhnen.

 

Wie verändert Corona die Rechtswissenschaft?

COVID-19 bringt aber auch einige interessante fachliche Probleme mit sich, die es wert sind, an dieser Stelle einmal zumindest kurz beleuchtet zu werden. Denken Sie nur an das Strafrecht, wenn ein Corona-Infizierter eine andere Person anspuckt. Hier kommt ohne Weiteres der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB in Betracht. Insbesondere ein anderer gesundheitsschädlicher Stoff gem. § 224 I Nr. 1 StGB sollte erörtert werden. Auch ist eine das Leben gefährdende Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 StGB denkbar. Wenn das Opfer vorliegend keine Symptome zeigt, dann liegt zwar keine konkrete Lebensgefahr vor, doch wie sieht es mit einer abstrakten Lebensgefahr aus? Auch diese Tatbestandsalternative sollte im „Normalfall“ bei einem zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung gem. § 8 StGB gesunden Opfer verneint werden. So weist eine Corona-Erkrankung anders als beispielsweise eine Aidserkrankung nicht typischerweise einen letalen Verlauf auf. Eine andere rechtliche Beurteilung kann jedoch dann geboten sein, wenn der Sachverhalt eindeutige Anhaltspunkte, wie z.B. eine schwere Vorerkrankung des Opfers, enthält.

Im Verwaltungsrecht ist wiederum vor allem an das Versammlungsrecht zu denken. Eine der neuesten Übungsklausuren der Assessor Akademie behandelt hierbei insbesondere Streitigkeiten zwischen Impfgegnern und Impfbefürwortern.

Wir mögen vielleicht in unsicheren Zeiten leben, aber eines ist sicher: Das Thema Corona wird Gegenstand von Examensklausuren werden. Der Fundus an Gerichtsentscheidungen ist schon jetzt viel zu umfangreich, als dass er prüfungstechnisch unberücksichtigt bleiben könnte. Und ein Ende der betreffenden rechtlichen Auseinandersetzungen ist noch lange nicht in Sicht.

 

Juristische Unterstützung zu Corona-Zeiten

Wenn es darum geht, sich trotz der coronabedingten Beeinträchtigungen des Alltags bestmöglich auf das Refendarexamen und das Assessorexamen vorzubereiten, stehen Ihnen die Akademie Kraatz für alle Prüfungen bis hin zum 1. Staatsexamen und die Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR im Hinblick auf das 2. Staatsexamen gerne hilfreich zur Seite.

Sehen Sie sich gerne auch unser entsprechendes Youtube-Video an:

 
Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR


RSS Feed abonnieren