Sachverhalt

Im November 2019 beschloss der Bundestag die Masernimpflicht ab 2020 für Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, einzuführen. Der Impfstoff hat noch zusätzliche Wirkstoffe gegen Mumps, Röteln und Windpocken. Nach der zweiten Impfung wird ein lebenslanger Schutz angenommen. Es wird jedoch niemand zwangsgeimpft. Bei Verstößen kann die Betreuung versagt oder ein Bußgeld auferlegt werden. Die Kinder und ihre Eltern erhoben Verfassungsbeschwerden beim BVerfG.

 

Entscheidung

  1. Die Verfassungsbeschwerden wurden abgewiesen.
     
  2. Es liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Kinder aus Art.2 Abs. 1 GG und in das Elternrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vor. Diese Eingriffe sind jedoch aufgrund des Schutzes Einzelner gegen die Erkrankung und durch die Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung gerechtfertigt.
     
  3. Um die verfassungsrechtliche Rechtfertigung anzunehmen, muss § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG verfassungskonform ausgelegt werden. Die Vorschrift muss dabei so verstanden werden, dass bei ausschließlicher Verfügbarkeit von Kombinationsimpfstoffen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten als Masern enthalten, die Pflicht aus § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG nur besteht, wenn es sich nicht um andere Impfstoffkomponenten als solche gegen Mumps, Röteln oder Windpocken handelt.
 

In der Klausur

Das BVerfG nimmt keine differenzierte Prüfung vor, sondern stellt v.a. auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ab.

In der Klausur sollten Sie das Problem nicht so leicht abhandeln. Folgendes können Sie in Ihrer Prüfung mit aufnehmen:
  • Welche Folgen hat die in Rede stehenden Impfung?
     
  • Wie gravierend sind die Nebenwirkungen der Impfung?
     
  • Einmal- oder Mehrfachimpfung?
     
  • Wie verbreitet und gefährlich ist die zu bekämpfende Krankheit?
     
  • Möglicherweise ist es ausreichend, nur bestimmte Gruppen zu impfen (z.B. im Hinblick auf Beruf, ggf. erhöhte Ansteckungsgefahr bei Kindern).
     
Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

RSS Feed abonnieren