Im Anschluss daran prüfen Sie die Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbaren Täter:
0. Vorprüfung: Kein Ausschluss der mittelbaren Täterschaft
→ Deliktsspezifische Merkmale (bei Sonderdelikten wie Amtsdelikten) fehlen beim Hintermann: Mittelbare Täterschaft ausgeschlossen, nur Teilnahme kommt in Betracht→ Eigenhändige Delikte: Mittelbare Täterschaft ausgeschlossen, da Tatbestandsverwirklichung an unmittelbar eigenhändige Vornahme der Handlung geknüpft ist (z.B. §§ 153 ff., 323a, 315c StGB).
I. Objektiver Tatbestand
1. Erfolgseintritt2. Vornahme der Handlung durch den Hintermann? (-), aber:
3. Hintermann hat ggfs. Verursachungsbeitrag geleistet (Einwirkungshandlung auf den Vordermann), sodass ihm die Handlung des Vordermanns gem. § 25 I Alt. 2 StGB zugerechnet werden könnte.
4. Begründet der konkrete Verursachungsbeitrag eine mittelbare Täterschaft?
2 Fallgruppen:
→ Strafbarkeitsmangel des Vordermanns, aus dem sich unterlegene Stellung ergibt („Werkzeugqualität“) und überlegene Stellung des Hintermanns (Tatherrschaft)
→ „Täter hinter dem Täter“: Straftat wurde vom Vordermann voll verantwortlich in unmittelbarer Täterschaft verwirklicht. Der Hintermann beherrscht den Vordermann in Bezug auf den konkreten Erfolgseintritt kraft Wissens- oder Wollens-, oder Organisationsüberlegenheit.
II. Subjektiver Tatbestand
→ Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsverwirklichung durch den Tatnächsten und Bewusstsein der die mittelbaren Täterschaft begründenden Umstände (Tatherrschaftsbewusstsein)III. Rechtswidrigkeit
→ allgemeine Rechtsfertigungsgründe einschlägig?IV. Schuld
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