Heute soll es in unserem Blogbeitrag um einen Fall aus der BGH-Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts gehen, die sich besonders gut als Gegenstand einer zukünftigen Examensklausur eignet und die wir daher als besonders relevant einstufen. Hier möchten wir Ihnen die wesentlichen Kernpunkte der Rechtsprechung einmal in verständlicher Art und Weise vorstellen, für die Vollständigkeit der Informationen übernehmen wir dabei wie immer keine Gewähr. Sofern Sie an weiteren Details zur Rechtsprechung interessiert sind, verweisen wir dafür auf die eigene Recherche. Das betreffende BGH-Urteil ist vom 12. März 2021.

 

Sachverhalt und Problemschwerpunkte des Falls 

Zunächst möchten wir kurz den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Problemschwerpunkte herausarbeiten und darstellen. Im Anschluss daran werden wir einige Lösungsgesichtspunkte präsentieren.

Der amtliche Leitsatz des Urteils lautet: Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB kann aufgrund der voraussichtlich erforderlichen aber noch nicht aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten bemessen werden.

Es geht in unserem Fall also im Kern um die Ersatzfähigkeit fiktiver Mängebeseitigungskosten im Kaufvertragsrecht. Später werden wir noch auf die fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht eingehen, da diese mit der hier zugrunde liegenden Rechtsprechung eng zusammenhängen.

Vereinfacht liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde: A schloss mit B einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 80.000 € unter Ausschluss der Sachmangelhaftung.

Im Kaufvertrag heißt es, dass B verpflichtet wird, die Fassade zu isolieren und zu verputzen. Hierfür soll er die Gewährleistung nach Maßgabe des Werkvertragsrechts übernehmen.

Außerdem gab es an der Wohnzimmerwand der Wohnung Feuchtigkeitsspuren. Es hieß daher im Vertrag, dass – wenn diese wieder auftreten – B verpflichtet ist, die Feuchtigkeit auf seine eigenen Kosten zu beheben.

Nach Übergabe der Wohnung trat dann tatsächlich wieder Feuchtigkeit an der Wohnzimmerwand auf, sodass A dem B eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. B sollte die Feuchtigkeitsspuren beseitigen. Die hierfür gesetzte Frist ist erfolglos verstrichen.

Im Folgenden forderte A von B Ersatz für die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung, die sie nun selbst vornehmen lassen würde.

Damit sind die relevanten Sachverhaltsinformationen ausreichend dargestellt. Die Problemschwerpunkte des Falles liegen in der Thematik der Ersatzfähigkeit von Mängelbeseitigungskosten und der Auslegung von vertraglichen Abreden.

 

Erarbeitung einer Lösungsskizze und eines Prüfungsschemas 

Um auf das richtige Anspruchsschema zu kommen, muss man sich zunächst aus der Vogelperspektive einen Überblick über das Zusammenspiel vom Allgemeinen und Besonderen Teil des Schuldrechts im BGB verschaffen.

So ergibt sich die Anspruchsgrundlage für den kleinen Schadensersatzanspruch statt der Leistung typischerweise ausgehend von der kaufrechtlichen Verweisungsnorm des § 437 Nr. 3 BGB, die auf die Vorschriften des §§ 280 I, III, 281 BGB aus dem allgemeinen Teil verweist.

Unser Prüfungsschema lautet dementsprechend:
I. Wirksamer Kaufvertrag
II. Sachmangel bei Gefahrübergang (Eröffnung des Mängelgewährleistungsrechts)
III. Prüfung der Voraussetzungen des § 280 I BGB:
1. Nicht oder nicht wie geschuldet erbrachte Leistung (hier: keine ordnungsgemäße Nacherfüllung),
2. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung (B hat die Feuchtigkeitsspuren nicht beseitigt)
IV. Schaden
Unter dem Gesichtspunkt des ersatzfähigen Schadens hat man immer zwischen dem kleinen und dem großen Schadensersatz statt der Leistung zu unterscheiden. Beim großen Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer die Kaufsache vom Verkäufer zurückfordern, vgl. § 281 V BGB. Beim kleinen Schadensersatz statt der Leistung behält man die Kaufsache, kriegt aber als sog. „kleinen“ Schadensersatz die Differenz zwischen dem Restpreis, den die Kaufsache im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf dem Markt noch hat, und dem gezahlten Kaufpreis (sog. mangelbedingter Minderwert als Schadensersatz).

Unser Käufer A wollte nun aber im Fall 11.500 € als fiktive Mängelbeseitigungskosten vom B fordern anstatt der Differenz des Marktwerts der Eigentumswohnung mit dem genannten Mangel und dem Kaufpreis in Höhe von 80.000 € (mangelbedingter Minderwert).

 

Exkurs zur Änderung der Rechtsprechung im Werkvertragsrecht

Der siebte Zivilrechtssenat des BGH hatte vor dem hier besprochenen Urteil seine Rechtsprechung für das Werkvertragsrecht aufgehoben: Bis dato war es so, dass die fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht nach §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB ersetzt verlangt werden können. Hier hat eine Änderung stattgefunden. Solche fiktiven Mängelgewährleistungskosten sind nun nicht mehr ersatzfähig, da dies zu einer Überkompensation führen würde, die mit den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht mehr gerechtfertigt werden kann.

Bei einem Werkvertrag hat der Besteller dann aber trotzdem die Möglichkeit, den konkreten Vermögensschaden darzustellen, er kann also immer noch die Differenz zwischen dem Wert des Werks ohne den Werksmangel und dem tatsächlichen Wert ersetzt verlangen.

Man hat aber auch die Möglichkeit, den Mangel beheben zu lassen und hinterher die Kosten beim Werkunternehmer ersetzt zu verlangen.
Im Werkvertragsrecht ist in § 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme geregelt. In § 637 III BGB ist der Vorschussanspruch geregelt, das heißt, der Besteller kann, bevor er den Mangel beseitigen lässt, den Vorschuss vom Unternehmer verlangen. Das sind die Kosten, die zur Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlich sein werden. Wenn die Beseitigung nicht durchgeführt wird, muss der Vorschuss natürlich auch zurückgezahlt werden.
Hierin liegt der entscheidende Unterschied zum Kaufrecht, wo es ein solches Selbstvornahmerecht nicht gibt.

Gerade weil es im Werkvertragsrecht aber den eben genannten Vorschussanspruch gibt, haben wir dort keinen Schaden nach Auftreten des Mangels nach der Differenzhypothese. Wenn man nach der Differenzhypothese geht und die wirtschaftliche Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis vergleicht, besteht kein Unterschied, da man ja nach Schadenseintritt den Vorschuss vom Unternehmer erhalten kann und somit vermögenstechnisch wieder gleich steht.

 

Übertragbarkeit der Rechtsprechung aus dem Werkvertragsrecht auf das Kaufvertragsrecht?

Nun hat sich die Frage gestellt, ob man das Ganze auch auf das Kaufrecht entsprechend anwenden kann und dort dann auch keine fiktiven Mängelersatzkosten ersatzfähig sind.

Der fünfte Zivilsenat des BGH hat das verneint. Es habe keine Auswirkungen auf das Kaufrecht, weil hier die Mängelbeseitigungskosten treffend abgebildet sind. Es gibt eine Regelung wie § 637 BGB nicht im Kaufrecht, deswegen haben wir gerade im Unterschied zum Werkvertragsrecht schon im Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens ein Recht des Käufers. Der Käufer hätte sonst eine Vorfinanzierungspflicht, wenn die Mängel erst beseitigt werden müssten und der Käufer den dazu aufgewendeten Kaufpreis dann erst vom Verkäufer erlangen könnte.

Im Kaufrecht liegt mangels Vorschuss aufgrund des Mangels an der Sache schon ein Schaden nach der Differenzhypothese vor. Daher greifen hier die Gründe für ein Versagen der Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelgewährleistungskosten nicht. Im Kaufrecht sind die voraussichtlichen Kosten für eine zukünftig durchgeführte Mängegewährleistung daher ersatzfähig, siehe Leitsatz

 

Abgrenzung der Thematik zur Ersatzfähigkeit der selbst durchgeführten Mängelbeseitigung (Selbstvornahme) im Kaufrecht

Das hier behandelte Thema darf nicht verwechselt werden mit der sehr examensrelevanten Thematik der Selbstvornahme im Kaufrecht, wo beispielsweise jemand ohne eine Frist gesetzt zu haben seine mangelbehaftete Sache alleine repariert und diese Kosten sodann vom Verkäufer nachträglich ersetzt verlangt.

Zwar gibt es auch da gibt es einige, die argumentieren, dass dies möglich sein soll, etwas über eine Anwendung von § 637 BGB analog, mithilfe des Bereicherungsrechts, mit Ansprüchen aus GoA, aus § 326 II S. 2 BGB analog etc. Trotzdem ist diese Problematik abzugrenzen von dem Fall und von der Problematik, den wir hier besprochen haben.



Anwendbarkeit von Kaufrecht statt Werkvertragsrecht im vorligenden Fall 

Zusatzfrage: warum geht man hier bei der Falllösung eigentlich über das Kaufrecht, wenn im Sachverhalt steht, dass die Fassade nach den Regeln den Werkvertragsrecht auszubessern ist?
Hier gilt es, sich die Vertragsvereinbarungen genau anzuschauen! Das kann besonders im zweiten Examen relevant werden. Bei der Wohnzimmerfeuchtigkeit, um die es hier ging, hat man keine vertragliche Abrede über die Anwendung von Werkvertragsrecht bei der Mängelgewährleistung getroffen. Insofern können in unterschiedlichen Vertragsbestandteilen unterschiedliche Regelungen anwendbar sein, darauf muss unbedingt geachtet werden, um hier nicht in die Falle zu laufen.

Prüfungsersteller und auch Korrekturanten können damit prüfen, ob jemand sich den Vertrag als primäre und vorrangige Anspruchsgrundlage zwischen den Parteien wirklich angeschaut und ihn verinnerlicht hat, oder nur blind den Sachverhalt anhand des bekannten Gesetzes gelöst hat.

Sehen Sie sich gerne auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


Ihr Team der Akademie Kraatz

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