Am 18. September 2015 wurde öffentlich bekannt, dass VW in seinen Diesel-Fahrzeugen eine illegale Abschalteinrichtung verwendet und manipulierte Fahrzeuge millionenfach verkauft hat. Daraus sollte eine folgenreiche Reihe von so genannten Abgasskandalen entstehen, an deren Ende der Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft sich zum Rücktritt gezwungen sehen musste. Heute ist bekannt, dass die betroffenen Hersteller Jahre vor den Enthüllungen der Softwaremanipulation von den Maßnahmen um die Dieselfahrzeuge wussten und diese anordneten.

In diesem Beitrag wollen wir uns mit einer möglichen deiktischen Haftung des Herstellers beschäftigen. Dazu werden wir ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2020 mit Ihnen besprechen, dem thematisch der eben genannte Dieselskandal zugrunde liegt.

 

Der Sachverhalt

Aufgrund der allgemeinen Bekanntheit der Geschehnisse um den VW-Konzern in den Jahren 2015 ff. erübrigt sich ausnahmsweise die Wiedergabe des Sachverhalts, sodass wir direkt mit den Problemschwerpunkten des Falls einsteigen können.

Das Urteil stammt vom 6. Zivilsenat des BGH und erging am 25.05.2020.

Es geht hierbei nicht um eine Haftung der Verkäufer, also nicht um etwaige Mängelgewährleistungsansprüche der Käufer, sondern um eine mögliche Haftung der Hersteller aus Deliktsrecht. Hier beschränken wir uns auf die Prüfung einer möglichen Haftung des VW-Konzerns aus § 826 BGB. Unser Schwerpunkt liegt dabei vor allem darauf, uns anzuschauen, wie der Schaden im Rahmen von § 826 BGB als Tatbestandsvoraussetzung zu behandeln ist. Weiterhin werden wir herausarbeiten, wann eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB vorliegt und inwiefern in unserem Fall bei ggfs. bestehenden Schadensersatzansprüchen Nutzungsvorteile der Käufer an den gebrauchten Fahrzeugen Berücksichtigung finden müssen.

Es gibt zahlreiche weitere OLG- und BGH-Rechtsprechungen, die andere Anspruchskonstellationen zum Gegenstand haben und auf die wir an dieser Stelle verweisen möchten.

 

Die Leitsätze der Entscheidung

Zunächst aber wieder einmal zu unseren Leitsätzen.

Leitsatz 1: Es steht einer arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller die Typengenehmigung der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamt erschleicht, um die derart gemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen

Leitsatz 3: Wird jemand zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Wehrhaftigkeit von Leistung und Gegenleistung davon einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist, die Bejahung des Vermögensschadens setzt jedoch voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für § 826 BGB.

 

Unser Prüfungsschwerpunkt: § 826 BGB

Wir konzentrieren uns nur auf § 826 BGB, alle anderen in Frage kommenden zivilrechtlichen Ansprüche, die sie in der Klausur vielleicht noch prüfen könnten, lassen wir außer Betracht.

Beim § 826 BGB haben wir einen exponierten subjektiven Tatbestand, man braucht dabei nämlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Fahrlässigkeit genügt nicht. Hierauf werden wir in unserer Prüfung besonders eingehen.

Den Schaden prüfen wir bei § 826 BGB schon als Tatbestandsmerkmal, nicht erst in der Rechtsfolge.

 

Die Erwägungen des BGH im Überblick

Der BGH hat festgestellt, dass bei § 826 BGB auch ein reiner Vermögensschaden ersatzfähig ist, während bei 823 BGB ein solcher Vermögensschaden gerade nicht ersatzfähig ist. Höchstens im Rahmen von 823 II BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz kann das Vermögen ggfs. geschützt sein.

Auch im konkreten hier zugrunde liegenden Fall hat der BGH einen Vermögensschaden bejaht, auch wenn – und das ist eine der Besonderheiten dieses Falls – das betreffende Auto an sich normal fahrtauglich war und jenseits der programmatischen Manipulationen keinerlei Mängel bei der Funktionsfähigkeit aufgewiesen hat.

Die Bejahung eines Vermögensschadens bei einem problemlos funktionierenden Kraftfahrzeug hat der BGH damit begründet, dass selbst wenn konkrete Vermögenswerte erstmal nicht betroffen sind, der Vertragsschluss hier derart unvernünftig und nachteilig für den Käufer des Autos ist, dass dies schon für einen Vermögensschaden ausreichen muss. Dabei rückt er die Zweck-Mittel-Relation der Manipulation in den Fokus: Der Vorstand hat hier das Ziel der Gewinnmaximierung verfolgt, dies zulasten der arglistigen Käufer und der Umwelt. Die Käufer wollten aber ein umweltfreundliches Auto mit den Abgaswerten, wie sie sie im Prospekt vorgefunden haben. Es wird ein Vertrag aufgedrängt, den die Käufer so gar nicht wollen. Nur unter diesen konkreten im Prospekt dargestellten Umständen wollte man den Vertrag abschließen, ob dem letztlich tatsächlich Umweltschutzgründe oder doch andere Erwägungen zugrunde lagen, kann für das schutzwürdige Vermögensinteresse des Käufers an einem dem Prospekt entsprechendem Fahrzeug keine Rolle spielen.

Daher ist der Vermögensschaden trotzdem gegeben, wir korrigieren unsere Schadensermittlung nach Maßgabe der Differenzhypothese also durch normative Überlegungen.

Nach der Verkehrsanschauung ex post ist dieser Vertrag daher nachteilig. Es hing auch vor allem vom Zufall ab, ob dieser Mangel überhaupt aufgedeckt wird oder ob die Fahrzeuge mit den manipulierten Abgaswerten weiterfahren dürfen. Auch das ist bei der Bewertung der Unvernünftigkeit der Vertragsaufdrängung als relevanter Umstand des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Unter Beachtung aller Einzelfallumstände war es daher seitens des BGH sehr plausibel, hier einen Vermögensschaden anzunehmen.

 

Die Prüfung des § 826 BGB

Tatbestand:
Nun steigen wir in die Prüfung unseres deiktischen Anspruchs aus § 826 BGB ein. Wir prüfen hierfür die Tatbestandsvoraussetzungen. Als erstes müsste ein Schaden zugefügt worden sein.

Umfasst sind nicht nur Schadenseintritte an den Rechtsgütern des § 823 I BGB, sondern auch Vermögensschäden, vgl. oben. Da wir bereits herausgearbeitet haben, dass im vorliegenden Fall ein solcher Vermögensschaden durch den BGH aufgrund der besonderen Umstände des Falles bejaht wurde, können wir an dieser Stelle nach oben verweisen.

Als nächstes Tatbestandsmerkmal prüfen wir die bereits kurz erwähnte Sittenwidrigkeit. Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Um zu beurteilen, ob der Hersteller hier sittenwidrig gehandelt hat, ist eine Zweck-Mittel-Relation heranzuziehen. Es müssen dabei die Gründe seitens des Konzerns (also welche Ziele mit der Schädigungshandlung verfolgt wurden) abgewogen werden mit der Art und Weise, mit sie dieses Ziel zu erreichen versucht haben.

Der Konzern handelte hinsichtlich der Installation der Abschaltprogramme in Dieselfahrzeugen zu Zwecken der Gewinnmaximierung und des Kursanstiegs, der sich auch auf die Vergütung der Vorstände auswirkt. Es war eine bewusst strategische Entscheidung, die Software so zu manipulieren, dass auf dem Prüfstand andere Abgaswerte gemessen werden können als im Realbetrieb. Diese ging zulasten der arglosen Käufer, die getäuscht wurden. Auch eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung wurde in Kauf genommen, nicht zuletzt aus Klimaschutzaspekten erscheint diese Entscheidung in hohem Maße verwerflich.

Nach einer Gesamtschau der Aspekte liegt hier die Sittenwidrigkeit vor. Kostenökonomische Maßnahmen und gewinnorientiertes Wirtschaften allein reichen nicht aus, um zu einer Sittenwidrigkeit zu gelangen. Unser Wirtschaftssystem ist de facto hierauf ausgelegt, sodass innerhalb dieses Rahmens kapitalistisch orientierte Unternehmenstätigkeiten nicht als verwerflich angesehen werden können. Hier liegt der Fall aber so, dass das Ziel nicht auf legalem Wege angestrebt wurde. Nicht nur Verkäufer wurden getäuscht, sondern mittelbar auch die Käufer. Auch die Täuschung des Kraftfahrtbundesamt ist nicht gering zu schätzen. Hier wurde das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert.

Im subjektiven Tatbestand brauchen wir eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Bei Gesellschaften erfolgt die Zurechnung des Vorstandes ggfs. nach § 31 BGB, da der § 31 BGB allerdings speziell auf das Vereinsrecht zugeschnitten ist, kann nur eine analoge Anwendung stattfinden.

Somit wird das Wissen und Wollen bzw. mindestens billigendes Inkaufnahmen des Vorstandes hier der Aktiengesellschaft zugerechnet.

Ausreichend ist, dass der Vorstand erkannt hat, wozu ihr Verhalten im Hinblick auf Dritte führen würde, dass sie konkrete Schadenseintrittsfälle vorhergesehen haben, ist nicht erforderlich für die Bejahung des Schädigungsvorsatzes.

Hier wusste der Vorstand, dass wenn der Fall zum Kraftfahrtbundesamt weiter gegeben wird, die entsprechenden Fahrzeuge für den deutschlandweiten Verkauf und mithin den öffentlichen Verkehr zugelassen würden. Insofern war auch vorherzusehen, dass es mittelbar auch zu arglistigen Täuschungen beim Vertragsschluss mit den Käufern kommen würde. Diese würden die Autos in dem Glauben daran kaufen, dass sie sich innerhalb der gesetzlichen Abgasnormen befinden.

Der BGH hat den Schädigungsvorsatz dementsprechend hier bejaht.

Eine arglistige Täuschung kommt allerdings nur bezüglich der Käufer in Betracht, die vor der ad hoc Meldung ein Fahrzeug gekauft haben. Es gab Kläger, die erst deutlich später geklagt haben obwohl es nicht an ihnen hätte vorbeigehen dürfen, so der BGH. Ein Anspruch besteht in diesen Fällen daher nicht.


Rechtsfolge:
Bei einem ungewollten Vertragsschluss wie hier könnte man den gezahlten Kaufpreis in der Rechtsfolge grundsätzlich als Schadensersatz zurückverlangen.


Vorteilsanrechnung:
Wir kommen nun aber noch auf die Problematik der Vorteilsanrechung zu sprechen, die hier eine Rolle spielt.

Der BGH hat in diesem Fall noch den Vorteilsausgleich angebracht, der besagt, dass man durch ein schädigendes Ereignis (hier der Kauf eines nicht den Normen entsprechenden Dieselfahrzeugs) nicht besser stehen soll als man stünde ohne dieses schädigende Ereignis. Hier hatte man den Nutzungsvorteil des Autos, man konnte mit diesem unter Umständen weite Strecken fahren, was als beachtlicher Nutzungsvorteil anzusehen ist.

Diese Nutzungsmöglicheit ist auf den Ersatz des vollen Kaufpreises anzurechnen und dieser entsprechend zu kürzen. Es sind gerade die Vorteile abzuziehen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit einem Schadensereignis zugeflossen sind, das ist beim Auto natürlicherweise der Nutzungsersatz.

Dieser kann also nicht verlangt werden, sondern muss entsprechend im Ergebnis in Abzug gebracht werden.

Der  BGH berechnet das Ganze dann so: Man nimmt den Bruttokaufpreis und multipliziert ihn mit der zurückgelegten Strecke und teilt dann das ganze geteilt durch die voraussichtliche Gesamtleistung des Fahrzeugs. Was die Gesamtleistung jeweils ist, variiert in der Praxis von Gericht zu Gericht. Meistens liegt der Wert aber bei ca. 250 Tausend Kilometern.

Beachten Sie, dass der Anspruch hierdurch auch auf null reduziert werden kann.


Verzinsung des Deliktsschadens:
Nach § 849 BGB könnte dem Kläger zusätzlich auch ein Anspruch auf Deliktszinsen zustehen. Danach kann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird (§ 849 BGB). Die Zinshöhe richtet sich nach § 246 BGB und beträgt vier Prozent jährlich.
Teilweise haben die Kläger diese Deliktszinsen geltend gemacht. Der BGH hat jedoch entschieden, dass ihnen einen solcher Zinsanspruch nicht zusteht.

§ 849 BGB sei kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin zu entnehmen, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen seien. Der Verlust des Kaufpreises wird in diesem Fall jedoch dadurch kompensiert, dass der Käufer als Gegenleistung ein in tatsächlicher Hinsicht nutzbares und funktionsfähiges Fahrzeug erhalten hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Käufer den Nutzungsvorteil anrechnen lassen muss.


Verjährung der Ansprüche aus § 826 BGB:
Abschließend möchten wir noch kurz auf die mögliche Verjährung eingehen, die in der Praxis eine große Rolle spielt.

Auch beim § 826 gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Dann stellt sich die Frage, wann der individuelle Verjährungsbeginn ist, also am
Ende welchen Jahres die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Hier tragen viele Käufer vor, sie hätten anfangs nichts von den Meldungen mitbekommen und ihre Verjährung beginne daher individuell später als das allgemeine Bekanntwerden des Skandals.
Das wird von Gerichten nicht anerkannt, da das Geschehen um die Dieselautos in den Medien omnipräsent war und man sich nicht darauf berufen kann, dies nicht zum gegebenen Zeitpunkt mitbekommen zu haben.

Sehen Sie sich hierzu gerne auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


Ihr Team der Akademie Kraatz

RSS Feed abonnieren