Auf Teil 1 dieser Videoreihe basiert dieser Blogeintrag! Schauen Sie sich im Anschluss ans Lesen hierzu gerne auch den Original Videobeitrag an, den wir unten verlinken.

 

Worauf basiert die Gesetzesänderung hinsichtlich des neuen Sachmangelbegriffs?

Der neue Sachmangelbegriff des § 434 BB beruht auf dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrags, durch welche die EU-Warenverkaufsrichtlinie umgesetzt wurde.
Der neue § 434 BGB ist eine der auffälligsten Änderungen des BGB im Jahre 2022.

 

Was hat sich im Vergleich zur alten Fassung des § 434 BGB verändert?

Beim Vergleich von Absatz 1 der alten mit Absatz 1 der neuen Fassung fällt sofort auf, dass die Privilegierung des subjektiven Sachmangelbegriffs aufgehoben wurde. So stehen nunmehr subjektive und objektive Anforderungen nach der neuen Fassung auf einer Stufe nebeneinander, gemeinsam mit den Montageanforderungen dieser (neuen) Vorschrift. Zuvor war eine Sache mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Nur wenn keine Vereinbarung vorlag, ist man auf die Prüfung der objektiven Eigenschaften gegangen, anhand derer man dann die Sachmangelhaftigkeit geprüft hat. Nunmehr ist es so, dass man subjektive und objektive Anforderungen auf einer Stufe mit den Montageanforderungen prüft. Es ist jedoch auch unter der neuen Vorschrift möglich, dass die Vertragsparteien etwas vereinbaren, was von den objektiven Qualitätsmerkmalen einer Sache abweicht. Danach gelten die objektiven Beschaffenheit dann nicht, wenn subjektiv etwas anderes vereinbart worden ist.

 

Negative Beschaffenheitsvereinbarung im Verbrauchsgüterkaufrecht

Im allg. Kaufrecht ändert sich hinsichtlich negativer Beschaffenheitsmerkmale nichts. Im Verbrauchsgüterkauf sieht es etwas anders aus. Hierzu müssen wir uns § 476 I 2 BGB n.F. ansehen. Danach unterliegen negative Beschaffenheitsvereinbarungen erhöhten Anforderungen gem. § 476 I 2 BGB n.F. Damit werden wir uns in einem gesonderten Blogbeitrag (und Youtube-Video) nochmals explizit auseinandersetzen.



Subjektiver Sachmangelbegriff

Beim neu gefassten § 434 II BGB bestimmt sich dieser genau so wie beim alten § 434 I BGB, nämlich nach der vereinbarten Beschaffenheit und der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Außerdem wird in der neuen Fassung klargestellt, dass die Sache auch mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben werden muss.

Zu der Beschaffenheit der Sache im Sinne der neuen Fassung gehören die in § 434 II 2 BGB genannten Kriterien. Von den dort aufgelisteten Kriterien könnten vor allem die Begriffe der Kompatibilität und Interoperabilität Unklarheiten mit sich bringen. Diese Begriffe werden in Art. 2 Nr. 8 und Nr. 10 WKRL definiert.

Danach ist Kompatibilität die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen.

Interoperabilität bedeutet danach die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit den Waren derselben Art in der Regel benutzt werden.

 

Objektiver Sachmangelbegriff

Vergleicht man den neuen objektiven Sachmangelbegriff des § 434 III BGB n.F. mit dem alten des § 434 I 2 Nr. 2 und § 434 I 3 BGB a.F., erfolgt wie auch beim subjektiven Sachmangelbegriff keine Rechtsänderung. Ein objektiver Sachmangel ist also nach wie vor dann anzunehmen, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Beschaffenheit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Werbeaussagen erfassen, selbst wenn sie von Dritten getätigt wurden. In der neuen Fassung findet sich eine genauere Klarstellung, was alles erfüllt sein wird, um den objektiven Qualitätsanforderungen einer Sache zu genügen. Insbesondere wird genau benannt, welche Kriterien maßgebend sind, damit die Sache der üblichen Beschaffenheit entspricht. Diese Merkmale waren bisher nicht explizit im Gesetz verankert.

 

Montageanforderungen

Bei einer durchzuführenden Montage ist § 434 IV BGB n.F. dem alten § 434 II BGB nachempfunden. Nach § 434 IV BGB entspricht eine zu montierende Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch einer mangelhaften durch den Verkäufer übergebenden Montage beruht.

 

Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (aliud-Lieferung)

Nach § 434 V BGB n.F. steht die aliud-Lieferung dem Sachmangel gleich, so war es auch im alten § 434 III BGB geregelt. In der alten Fassung in Absatz 3 genannte Zuweniglieferung ist jedoch nun bereits in § 434 II 2, III 2 BGB n.F. als Sachmangel definiert.

Sehen Sie sich hierzu auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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