Die Neuregelung des Nacherfüllungsanspruchs beruht auf dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufvertrags, durch welche die europäische Warenverkaufsrichtline umgesetzt wurde.

 

Der § 439 BGB n.F. – Was hat sich geändert?

Im Zentrum dieses Beitrags steht also die Änderung des § 439 BGB. Die folgenden Aspekte der Neuerung sind für Sie besonders relevant:

- Ersatzpflicht der Aus- und Wiedereinbaukosten (§ 439 III BGB n.F.)
- Obliegenheit der Zurverfügungstellung der Sache zum Zwecke der Nacherfüllung (§ 449 V BGB n.F.)
- Rücknahmepflicht bezüglich der ersten mangelhaften Sache(§ 439 VI 2 BGB)



Ersatzpflicht der Aus- und Wiedereinbaukosten (§ 439 III BGB)

Nach § 439 III BGB a.F. war der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder angebracht hat.
Hierauf war gem. § 439 III 2 BGB die Regelung des § 442 I BGB (Ausschluss bei Kenntnis) anzuwenden, sodass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen waren, wenn der Käufer bei Einbau oder Anbringung der mangelhaften Sache den Mangel kennt. § 442 I 2 BGB regelt außerdem, dass bei grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel, der Käufer nur die Mängelgewährleistungsrechte haben soll, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mangels übernommen hat.

In der neuen Fassung des § 439 III BGB ist der Verweis auf § 442 I BGB gestrichen. Vielmehr regelt die neue Fassung nun unmittelbar, dass eine Ersatzfähigkeit der Ein- oder Ausbaukosten voraussetzt, dass die Sache eingebaut wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Der Begriff des Offenbar Werdens muss hier wohl erst noch durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass eine positive Kenntnis hinsichtlich eines Sachmangels erforderlich ist, sondern angelehnt an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Handelsrecht gem. § 377 HGB auf einen objektiven Dritten in Gestalt eines Durchschnittskäufers abzustellen ist.
 


Obliegenheit der Zurverfügungstellung der Sache zum Zwecke der Nacherfüllung (§ 449 V BGB n.F.)

Nach der bisherigen Rechtslage oblag es dem Käufer, dem Verkäufer die Sache zum Zwecke der Untersuchung am Nacherfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Dies ist nun im neuen § 439 V BGB explizit geregelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Verkäufer die Kosten der Zurverfügungstellung zu tragen hat. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Verkäufer hierfür jedoch gemäß der Regelung des § 475 VI BGB a.F. bzw. § 475 IV BGB n.F. einen Vorschuss verlangen.



Rücknahmepflicht bezüglich der ersten mangelhaften Sache (§ 439 VI 2 BGB)

Nach § 439 V BGB a.F. konnte der Verkäufer vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache fordern, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache zum Zwecke der Nacherfüllung liefert. Dies ist nun in § 439 VI BGB n.F. geregelt. Hinzugekommen ist die bis dahin in der Rechtsprechung unter Umständen anerkannte Verpflichtung des Verkäufers, die mangelhafte Sache dem Käufer wieder abzunehmen, wenn dieser hieran ein berechtigtes Interesse hatte. Diese Verpflichtung des Verkäufers hat nun direkt Eingang ins Gesetz gefunden, sodass nun nach § 439 VI 2 BGB n.F. der Verkäufer verpflichtet ist, die Sache auf eigene Kosten zurückzunehmen.

Sehen Sie sich hierzu auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

RSS Feed abonnieren