Im Wesentlichen wurde der Lieferantenregresses im Jahr 2022 in den folgenden Bereichen modifiziert: Hinsichtlich der Ersatzpflicht der Aus- und Wiedereinbaukosten gem. § 439 III BGB n.F., hinsichtlich der Obliegenheit der Zurverfügungstellung der Sache zum Zwecke der Nacherfüllung gem. § 449 V BGB n.F. und hinsichtlich der Rücknahmepflicht bzgl. der ersetzten mangelhaften Sache, was in dem neu geschaffenen § 439 VI 2 BGB geregelt ist.



Allgemeines

Bei dem Lieferantenregress handelt es sich um den Rückgriff des ggü. dem Käufer haftenden Verkäufers auf denjenigen Verkäufer, der ihm die mangelhafte Sache verkauft hat. Es geht also um den Rückgriff des Verkäufers auf seinen Lieferanten.

Der Lieferantenregress ist sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage allgemein in den jeweiligen Fassungen der §§ 445 a, 445 b BGB geregelt. § 445 a BGB enthält die Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette bei dem Vorliegen einer mangelhaften Sache. § 445 b BGB modifiziert in diesem Zusammenhang die diesbezügliche Verjährung.

Die alte Fassung des § 478 BGB regelt hingegen den Lieferantenregress i.R.d. Verbrauchsgüterkaufs. Gleiches gilt für die modifizierte neue Fassung des § 478 BGB.

Der Regressanspruch des Verkäufers ggü. seinem Lieferanten wird durch die am 01.01.2022 in Kraft tretende Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Neufassung des § 445 a I BGB der Modifizierung des § 439 BGB angepasst. In diesem Sinne umfasst er nunmehr auch die Rücknahmekosten des § 439 VI 2 BGB n.F.

Ab 2022 erfolgt jedoch nur noch ein Verweis auf § 475 IV BGB und nicht auf § 475 IV, VI BGB. In diesem Zusammenhang gilt es aufzupassen, denn verwiesen wird nicht auf den in der neuen Gesetzesfassung nicht mehr existenten § 475 IV BGB a.F., sondern auf § 475 IV BGB n.F., der § 475 VI a.F. entspricht. Inhaltlich wurde also nur der Verweis auf das relative Verweigerungsrecht des § 475 IV BGB a.F. gestrichen. Nach dieser Regelung kann der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten i.S.d. § 439 IV 1 BGB verweigern, wenn die eine Art der Nacherfüllung gem. § 275 I BGB ausgeschlossen ist oder wenn dem Unternehmer gem. § 275 II, III BGB oder § 439 IV 1 BGB ein Verweigerungsrecht zusteht. Wie i.R.d. allgemeinen Kaufrechts mit § 439 IV BGB ist nach der neuen Gesetzeslage also auch im Verbrauchsgüterkaufrecht ein „Totalverweigerungsrecht“ möglich.



Voraussetzungen des Regressanspruchs nach § 445 a I BGB

Der Regressanspruch des § 445 a I BGB setzt in seiner alten Fassung voraus, dass der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits bei dem Gefahrenübergang auf den Verkäufer vorhanden war. Nunmehr besteht der Regressanspruch auch dann, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel auf einer Verletzung der neugeschaffenen objektiven Aktualisierungspflicht gem. § 475 b IV BGB beruht.

Aktualisierungspflichten, die ausschließlich auf einer Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer i.S.d. neugeschaffenen § 475 b III Nr. 2 BGB beruhen, wirken hingegen nicht ggü. dem Lieferanten.

 

Die Neuregelung des § 445 b BGB

Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage regelt § 445 b I BGB die Verjährung des Regressanspruchs gem. § 445 a I BGB, wohingegen § 445 b II BGB eine Ablaufhemmung enthält. Diese bezieht sich neben dem Regressanspruch des § 445 a I BGB auch auf die allgemeinen Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten, die in § 437 BGB aufgezählt sind.

Hierbei ist zu beachten, dass diese Gewährleistungsansprüche sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage durch § 445 a II BGB in Bezug auf das Fristsetzungserfordernis modifiziert sind. So bedarf es gem. § 445 a II BGB vorliegend keiner Fristsetzung, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.

Sowohl nach § 445 b II 1 BGB a.F. als auch nach § 445 b II BGB n.F. tritt eine Verjährung der Regressansprüche des Verkäufers gegen den Lieferanten frühestens 2 Monate nach demjenigen Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche seines Käufers erfüllt. Die bislang in § 445 b II 2 BGB a.F. geregelte Höchstgrenze der Ablaufhemmung von 5 Jahren nach Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer wurde hingegen gestrichen.

Sehen Sie sich hierzu auch unser entsprechendes YouTube-Video an:


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